Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen; bei Wertpapierdepots wird darauf abgestellt, ob es im Zeitpunkt des Todes (zumindest auch) auf den Namen des Erblassers lautete bzw dieser verfügungsberechtigt war
GZ 2 Ob 55/15z, 12.04.2016
OGH: Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes (§ 166 Abs 1 AußStrG). Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (§ 166 Abs 2 AußStrG). Das Gericht hat also darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen wird, wenn die behauptete Zugehörigkeit zum Verlassenschaftsvermögen bestritten wird.
Entscheidendes Kriterium für die Aufnahme einer Sache in das Inventar ist deren Zugehörigkeit zum Nachlass, also grundsätzlich das Eigentum. Der Besitz begründet nach § 166 Abs 2 AußStrG nur eine Vermutung der Nachlasszugehörigkeit, die durch unbedenkliche Urkunden widerlegt werden kann. Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Erblassers befunden haben, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen, weil der Besitz die Vermutung der Nachlasszugehörigkeit begründet und damit die Frage des Eigentums unerheblich werden lässt. Umgekehrt kann nicht gesagt werden, dass das Eigentum von vornherein unerheblich wäre, allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen allerdings die Abhandlung nicht verzögern.
Das AußStrG definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff, es ist daher von den Bestimmungen des ABGB auszugehen. Unter „Besitz“ ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht aber die bloße Innehabung zu verstehen. Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Das gilt auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. Für die Nachlasszugehörigkeit eines Wertpapierdepots wird darauf abgestellt, ob es im Zeitpunkt des Todes (zumindest auch) auf den Namen des Erblassers lautete. Ausschlaggebend ist die Verfügungsberechtigung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, die durch Anfrage bei der Depotbank zu klären ist. Hatte der Erblasser noch vor seinem Tod allfällige Verfügungsrechte an einen Dritten übertragen, stand das Wertpapierdepot bei seinem Tod nicht mehr in seinem Besitz.