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Verfahrensrecht

OGH: Zu verfahrensleitenden Beschlüssen im Verlassenschaftsverfahren

Beschlüsse „über das Inventar“ sind durch Noterben selbständig anfechtbar; das Inventar selbst bedarf aber zu seiner Feststellung keiner Annahme oder Entscheidung des Gerichts

29. 05. 2016
Gesetze:   § 45 AußStrG, § 166 AußStrG, § 169 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, verfahrensleitende Beschlüsse, selbständige Anfechtbarkeit, Inventarisierung des Nachlass, Noterbe

 
GZ 2 Ob 55/15z, 12.04.2016
 
OGH: Gem § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung in der Sache anfechtbar. Sie dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben „kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben“. Das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. Verfahrensleitende Beschlüsse sind zB der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen, Aktenbeischaffungen, die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung, Entscheidungen über Beweisanträge, Bestellung eines SV und der Auftrag an den SV.
 
IZm der Inventarisierung von Nachlassgegenständen wird die selbständige Anfechtbarkeit von Beschlüssen über Anträge auf Inventarisierung und Schätzung bejaht. Auch Beschlüsse gem § 166 Abs 2 AußStrG, mit denen darüber entschieden wird, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, sind selbständig anfechtbar, ebenso ein Beschluss über einen Antrag auf Schätzung, der wegen fehlender Nachlasszugehörigkeit der Gegenstände abgewiesen wird. Auch Beschlüsse, mit denen über Anträge eines Pflichtteilsberechtigten auf Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten oder rückwirkende Öffnung von Konten entschieden wird, sind selbständig anfechtbar. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG, demzufolge ein Inventar zu errichten ist, „soweit“ (und nicht schon „wenn“) eine dazu berechtigte Person dies beantragt. Daraus folgt, dass ein Noterbe auch Anträge zur Aufnahme bestimmter oder durch geeignete Erhebungen des Gerichtskommissärs bestimmbarer Vermögenswerte in das Inventar stellen kann. Auch die Entscheidungen über derartige Anträge sind dann aber solche „über das Inventar“, die selbständig anfechtbar sind.
 
Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder Entscheidung des Gerichts (abgesehen von jener über die Nachlasszugehörigkeit). Im Abhandlungsverfahren besteht daher keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. Das gilt insbesondere für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung, die für das Abhandlungsverfahren bindend ist. Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es insoweit an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz. Das Inventar wirkt aber nicht über das Abhandlungsverfahren hinaus. Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun, der Noterbe im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage.
 
 

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