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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Ersatzfähigkeit fiktiver Heimreisekosten

Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht jeweils nur dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat

29. 05. 2016
Gesetze:   KVAÜ
Schlagworte: Fiktive Heimreisekosten, Arbeitskräfteüberlassung, Ersatzfähigkeit

 
GZ 8 ObA 44/15a, 29.03.2016
 
OGH: Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 30/07p ausgesprochen, dass bei einer Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort, die eine tägliche Heimkehr unmöglich oder unzumutbar macht, die wöchentliche Heimkehr als geradezu typisch zu beurteilen und vom Fahrtkostenersatzanspruch umfasst ist. Eine vertragliche Einschränkung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten einer wöchentlichen Heimfahrt wäre demnach mit dem Zweck der Kollektivvertragsbestimmung nicht vereinbar und unbeachtlich.
 
Aus dem Argument der beklagten Partei, der aufgrund des Punktes 12. der Bestimmungen regelmäßig zu gewährende kollektivvertragliche Fahrtkostenersatz könne für einen Arbeitnehmer, der in so großer Entfernung vom Einsatzort wohnt wie der Kläger, ohne weiters das Grundeinkommen übersteigen, ist für ihren Standpunkt daher nichts zu gewinnen. Ob die Anstellung eines solchen Arbeitnehmers für den Überlasser wirtschaftlich sinnvoll ist, unterliegt seiner unternehmerischen Entscheidung.
 
Die grundsätzliche Unabdingbarkeit des kollektivvertraglichen Anspruchs auf eine wöchentliche bezahlte Heimreise beantwortet jedoch nicht die im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, wenn der Arbeitnehmer keine Heimreise unternimmt, sondern das Wochenende freiwillig am Arbeitsort (oder an einem anderen als dem Wohnort) verbringt:
 
Nach dem Kollektivvertrag (bei Arbeitskräfteüberlassung) ist dem Arbeitnehmer eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht aber jeweils nur dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
 
 

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