Die Anbringung eines Füllschlosses an einem gemieteten Flüssiggastank ist keine aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG
GZ 4 Ob 75/16g, 20.04.2016
Dem beklagten Flüssiggaslieferanten ist mit rechtskräftigem Urteil untersagt, gegenüber Verbrauchern die Klausel zu verwenden: „Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags Flüssiggas ausschließlich vom beklagten Lieferanten zu beziehen“.
OGH: Diese Klausel betrifft den Bezug von Flüssiggas im Rahmen eines entsprechenden Liefervertrags. Sie betrifft aber nicht die Verwendung eines Miettanks, dessen Nutzungsart und -dauer im Rahmen eines - an den Liefervertrag gekoppelten - Bestandvertrags geregelt ist. Aus ihr kann daher nicht abgeleitet werden, dass die beklagte Partei den Tank für fremdes Gas zugänglich machen muss. Ob die Kunden befugt sind, gemietete Tanks mit fremdem Gas zu befüllen, muss somit in erster Linie durch Auslegung der entsprechenden Verträge geklärt werden. Der Vermieter hat einem Mieter jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich oder nach dem Zweck des Vertrags oder, subsidiär, nach der Verkehrssitte und dem Ortsgebrauch bedungen sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat er alles zu unterlassen, was der Bestandnehmer nicht aufgrund besonderer Vereinbarung, der Verkehrsauffassung oder des Gesetzes zu dulden hat.
Es steht aber nicht fest, dass die Vertragsverhältnisse der beklagten Partei zu ihren mehr als 10.000 Kunden jeweils ident geregelt wurden. Damit kann auch nicht gesichert beantwortet werden, ob die (gemeint alle) Kunden nach den Vereinbarungen mit der beklagten Partei das Recht haben, die Miettanks mit Fremdgas zu befüllen. Daraus folgt, dass der Vorwurf der aggressiven Geschäftspraktik nicht darauf gestützt werden kann, dass alle Kunden von Miettanks der beklagten Partei wegen des Klauselurteils berechtigt sind, fremdes Gas in den Tank zu füllen.
Ein bestehendes Fremdbefüllungsverbot schließt § 1a UWG per se nicht aus, weil diese Norm auch solche aggressiven Handlungen erfasst, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken. Die beanstandete geschäftliche Handlung muss aber geeignet sein, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen, wobei alle Umstände des konkreten Falls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen sind. Untersagte man der beklagten Partei die Anbringung eines Füllschlosses, wäre sie gehalten, ein vertragskonformes Tankverhalten der Kunden nicht nur zu überwachen, sondern auch Beweise für eine vertragswidrige Fremdbetankung zu sammeln. Das Anbringen von Füllschlössern ist daher nicht nur für die beklagte Partei, sondern auch für die betroffenen Verbraucher die wirtschaftlich sinnvollere und billigere Variante. Schließlich sind bei einer Fremdbetankung auch Sicherheitsrisken nicht auszuschließen.