Die Winkelschreiberei-VO kennt kein fortgesetztes Delikt; ein zusammengehöriges Tatverhalten (wie hier die Vertretung von einzelnen Parteien in bestimmten Gerichtsverfahren) ist einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der Tätigkeit beginnt
GZ 9 Ob 2/16h, 29.03.2016
OGH: Gem § 3 Winkelschreiberei-VO hat das Gericht über den schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 ATS (umgerechnet rund € 4.360.--) oder eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu verhängen. Nähere Bestimmungen über die Strafbemessung enthält die Winkelschreiberei-VO nicht. Der Freiheitsstrafe kommt die Rolle einer ultima ratio zu. Eine - allenfalls teilweise - „bedingte Strafnachsicht“ ist nicht vorgesehen. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-VO handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.
Die Winkelschreiberei-VO enthält keine Regeln über die Strafbemessung. Bei der Festsetzung der Strafe im Einzelfall sind daher die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und - je nach Sachverhalt - allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind.
In Rechtssachen nach der Winkelschreiberei-VO ist ein (zivil-)gerichtliches, teilweise dem Außerstreitverfahren angenähertes amtswegiges Verfahren durchzuführen, für das ergänzend die Verfahrensregeln der ZPO gelten. Aus der Anwendbarkeit des § 31 VStG für die Verjährung der Möglichkeit zur Strafverfolgung nach der Winkelschreiberei-VO lässt sich nicht ableiten, dass für die Strafbemessung das Kumulationsprinzip des § 22 Abs 2 VStG (mehrere Strafen nebeneinander für mehrere Verwaltungsübertretungen) herangezogen werden könnte. Die Winkelschreiberei-VO kennt auch kein fortgesetztes Delikt. Ein zusammengehöriges Tatverhalten (wie hier die Vertretung von einzelnen Parteien in mehreren bestimmten Gerichtsverfahren) ist einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit beginnt.