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Strafrecht

OGH: § 37 StPO – Zuständigkeit des Zusammenhangs (iZm Diversion)

Die Zuständigkeit des Zusammenhangs wird von § 37 Abs 2 letzter Satz StPO nur solange ausgeschlossen, als der Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung fortdauert; sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung

29. 05. 2016
Gesetze:   § 37 StPO
Schlagworte: Zuständigkeit des Zusammenhangs, Diversion

 
GZ 12 Os 163/15k, 28.01.2016
 
OGH: Die Neufassung des § 37 Abs 2 StPO schränkt nach den Gesetzesintentionen nur die Zusammenführung jener Verfahren ein, in denen die Fortsetzung eines aufgrund einer Diversion vorläufig eingestellten Verfahrens wegen neuerlicher Delinquenz nicht möglich ist (also die Erledigungen nach § 201 StPO; vgl § 205 Abs 2 Z 3 StPO), weil in diesen Fällen der in § 37 StPO verankerte Grundsatz einer gemeinsamen Verfahrensführung bei mehreren Tatvorwürfen, über die zu urteilen ist, nicht schlagend wird. Nur in diesen Strafverfahren, in denen eine Verfahrensfortsetzung wegen neuerlicher Delinquenz nicht möglich ist, sollte daher der Grundsatz einer Verbindung der Verfahren kraft Zusammenhangs durchbrochen werden.
 
Desgleichen bestehen keine Hindernisse für eine gemeinsame Verfahrensführung nach § 37 Abs 2 StPO, wenn eine neue Anklage eingebracht wird und zeitgleich das vorläufig eingestellte Verfahren nach § 201 StPO wegen fehlender oder zu geringer Leistungen nach § 205 Abs 1 Z 1 StPO fortgesetzt wird.
 
In diesen Fällen vermag die Einschränkung des § 37 Abs 2 letzter Satz StPO schon vom Wortlaut her eine Zusammenführung der beiden Anklagevorwürfe nicht zu hindern, stellt doch diese Norm bloß auf den Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung ab, in dem eben keine Zuständigkeit des Konnexes begründet werden kann. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss wiederum aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.
 
Eine generelle Durchbrechung des Grundsatzes der gemeinsamen Verfahrensführung bei Diversionserledigungen kann in § 37 Abs 2 letzter Satz StPO im Übrigen schon deswegen nicht angesprochen sein, weil in den Fällen einer in Aussicht genommenen diversionellen Erledigung ohne vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 200 StPO und § 204 StPO (bei fehlender Beiziehung eines Konfliktreglers) die Einbringung einer neuen Anklage (welche idR wegen nunmehr vorliegender spezialpräventiver Hinderungsgründe die formlose Fortsetzung des Verfahrens nach sich zieht) jedenfalls die Einbeziehung des neu inkriminierten Sachverhalts in das formlos fortgesetzte Verfahren bedingt, weil dieses weitergeführte Verfahren idR eine früher begangene Tat betrifft.
 
Wird somit - wie im vorliegenden Verfahren - ein mittels Diversion vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt, greifen die allgemeinen Regeln der gemeinsamen Verfahrensführung nach § 37 Abs 2 StPO. Im gegenständlichen Fall hat daher das Landesgericht für Strafsachen Wien den Kompetenzkonflikt zumindest inhaltlich zutreffend dahin entschieden, dass die Führung des Verfahrens betreffend den später erhobenen Tatvorwurf (bei gebotener gemeinsamer Erledigung der nunmehr zwei abzuhandelnden Vorwürfe) dem BG Fünfhaus zukommt.
 
Bleibt noch anzumerken, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien in der Begründung zu Unrecht - weil die Neuregelung des § 37 Abs 2 letzter Satz StPO ignorierend - eine gemeinsame Verfahrensführung schon dann für anwendbar erklärte, als das diversionell nach § 35 Abs 1 und Abs 2 (richtig: nur Abs 2) SMG iVm § 37 SMG vorläufig eingestellte Verfahren noch nicht fortgesetzt worden war. Da aber die Generalprokuratur nicht diese unrichtige Begründung, sondern das Ergebnis des Kompetenzkonfliktverfahrens als rechtlich verfehlt bekämpft, war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes insgesamt zu verwerfen.
 
 
 

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