Den Antragstellern war anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft zu einem stark verminderten Kaufpreis bekannt, dass ihre Rechtsvorgänger eine klare Regelung zum Umfang der bereits bestehenden Servitut getroffen hatten, in der auch deren „eigenmächtige Ausweitung“ ausdrücklich ausgeschlossen wurde – Abweisung des Begehrens auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit
GZ 6 Ob 36/16m, 30.03.2016
OGH: Nach § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren um Einräumung eines Notwegs ua unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Die Frage, ob der Mangel auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Es entspricht zwar nunmehr tatsächlich gefestigter Rsp des OGH, dass auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft iSd § 2 Abs 1 NWG nicht schon in der Kenntnis des Erwerbs einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz liegt und dass die Unterlassung des Versuchs der Herstellung einer Wegeverbindung vor dem Erwerb der Liegenschaft („Sicherung einer Kommunikation“) bzw die Einholung von Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb keinen Selbstzweck bilden. Auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Erwerber bei vorherigem Bemühen um die Erlangung einer Wegeverbindung oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können, wenn es ihm also vor dem Erwerb der Liegenschaft tatsächlich möglich gewesen wäre, den Wegmangel zu verhindern. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen.
Allerdings hat der OGH in einem Fall, in dem der Antragsteller eine Liegenschaft um einen stark verminderten Kaufpreis in dem Wissen erworben hatte, dass diese nicht durch ein uneingeschränktes Fahrrecht mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden war, ausgesprochen, dass es geradezu Rechtsmissbrauch wäre, wenn jemand in Kenntnis der Nichtberechtigung eines Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers die entsprechende Liegenschaft in Ausnützung dieser Kenntnis um einen besonders billigen Preis erwerben würde, um dann seinerseits die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Aufwertung der Liegenschaft anzustreben; jene LuRsp, die die Nichthaftung des Liegenschaftserwerbers für die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsvorgängers aussprach, habe den schuldlosen und damit schutzwürdigen Erwerber einer Liegenschaft im Auge gehabt, nicht aber jenen Erwerber, der die gegen seinen Rechtsvorgänger sprechenden Umstände kenne und diese Umstände zu seinem Vorteil ausnützen wolle. In der E 3 Ob 278/06p übertrug der OGH diese „allgemeine Erwägung“ auf die Frage, ob der Antragsteller die Liegenschaft im guten Glauben erworben hatte, dass die Einräumung eines Notwegs auch von seinem Rechtsvorgänger durchgesetzt werden hätte können; hätte er einen diesen treffenden Ausschlussgrund nach § 2 Abs 1 NWG gekannt oder kennen müssen, würde es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausgenützt hätte, um dann unter Berufung auf das Fehlen eigener auffallender Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen.
Auf diese „allgemeine Erwägung“ ist auch hier Bedacht zu nehmen. Hier haben die Rechtsvorgänger der Antragsteller eine klare - den Antragstellern auch bekannte - Regelung zum Umfang der Servitut getroffen, in der auch deren „eigenmächtige Ausweitung“ ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zu einer insoweit durchaus vergleichbaren Konstellation hat aber der OGH bereits in der E 1 Ob 265/02f klargestellt, dass das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen ist, wenn auf die Einräumung eines Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet wurde und sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste erweist; in einem solchen Fall sei der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen.