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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Unterhaltsansprüchen

Bei einem Unterhaltsanspruch nach § 72 EheG bedarf es einer inhaltlich bestimmten Mahnung dann nicht, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung bereits durch Vereinbarung feststeht

29. 05. 2016
Gesetze:   § 72 EheG, § 1480 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit, Verzug, Einmahnung, Eintritt der Rechtshängigkeit, Verjährung

 
GZ 5 Ob 152/15m, 20.04.2016
 
OGH: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden und unterliegen der Verjährung des § 1480 ABGB. Demgegenüber ist § 72 EheG insofern enger, als er dem geschiedenen Ehegatten für die Vergangenheit grundsätzlich nur solche Unterhaltsbeträge zugesteht, die auf die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit entfallen oder mit denen der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten ist. Dies gilt insbesondere auch für einen Unterhaltsvergleich, der bloß den gesetzlichen Unterhalt konkretisiert, nicht hingegen für (rein) vertraglichen Unterhalt.
 
Zu den Unterhaltsansprüchen iSd § 72 EheG gehören auch vertragliche Unterhaltsansprüche, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern. § 72 EheG ist durch § 1480 ABGB zu ergänzen: Scheidungsunterhalt kann für die Vergangenheit innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit erst ab „Verzug“ gefordert werden. Ein Verzug des Unterhaltsschuldners iSd § 72 EheG liegt schon vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung bedarf es in diesem Fall nicht.
 
Auf die Verjährung ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen. Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen. Der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen ersetzt eine deutliche Einrede nicht. Die Verjährungseinrede ist also nicht nur ausdrücklich zu erheben, der Beklagte hat dazu auch die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
 
Ob das Vorbringen des Beklagten den Anforderungen an den Verjährungseinwand genügt, ist typische Einzelfallbeurteilung. Hier brachte der Beklagte nur vor, die Klägerin habe bis zur Klagseinbringung ihre vermeintlichen Unterhalts-(mehr-)forderungen nicht ziffernmäßig gemahnt, sodass die für die Vergangenheit geforderten Beträge „gem § 72 EheG verjährt“ seien. Die Begründung für die behauptete Verjährung beschränkt sich demnach auf das Unterlassen einer Einmahnung iSd § 72 EheG. Einer inhaltlich bestimmten Mahnung bedurfte es hier allerdings nicht, weil die Höhe der geschuldeten Unterhaltsleistung bereits durch Vereinbarung feststand. Dieses Tatsachenvorbringen des Beklagten zur behaupteten Verjährung (aller für die Vergangenheit geforderten Beträge, und nicht nur jener aus der Zeit von mehr als 3 Jahren vor der Klagsführung) geht daher ins Leere.
 
 

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