Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten nur diese, während der Übertragende (nur, aber immerhin) für Auswahlverschulden und uU für Überwachungsverschulden haftet; für seine Besorgungsgehilfen haftet der Verkehrssicherungspflichtige nach Maßgabe des § 1315 ABGB; habituelle Untüchtigkeit iSd § 1315 ABGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Besorgungsgehilfe seiner Aufgabe vorübergehend - etwa wie hier wegen einer Erkrankung - nicht nachkommen kann, sondern setzt voraus, dass er die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit, generell für diese Tätigkeit nicht geeignet ist
GZ 3 Ob 45/16p, 27.04.2016
OGH: Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. In diesem Sinn hat nach stRsp insbesondere derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen - wenn auch nur auf einen bestimmten Personenkreis beschränkten - Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherung zu sorgen. Im Hinblick darauf bestand - jedenfalls zunächst - eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, weil sie die Zeitungsrolle im Eingangsbereich der vermieteten Wohnung angebracht hat.
Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person - sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden - mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen betraut.
Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten nur diese, während der Übertragende (nur, aber immerhin) für Auswahlverschulden und uU für Überwachungsverschulden haftet. Für seine Besorgungsgehilfen haftet der Verkehrssicherungspflichtige nach Maßgabe des § 1315 ABGB.
Damit erweist sich also - unabhängig davon, ob der Mieter als Besorgungsgehilfe der Beklagten oder als eigenverantwortlich Handelnder anzusehen ist - die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als verfehlt, dass die Beklagte infolge vertraglicher Überbindung ihrer Verkehrssicherungspflichten an ihren Mieter von vornherein nicht hafte.
Für die Revisionswerberin ist aber daraus im Ergebnis nichts zu gewinnen:
Eine habituelle Untüchtigkeit des Mieters der Beklagten als ihres Besorgungsgehilfen konnte die - hiefür nach neuerer Rsp behauptungs- und beweispflichtige - Klägerin schon deshalb nicht dartun, weil sie sich lediglich darauf stützte, dass der Mieter „zum damaligen Zeitpunkt“ wegen seiner schweren Erkrankung ein jedenfalls untüchtiger Gehilfe gewesen sei. Habituelle Untüchtigkeit iSd § 1315 ABGB liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Besorgungsgehilfe seiner Aufgabe vorübergehend - etwa wie hier wegen einer Erkrankung - nicht nachkommen kann, sondern setzt voraus, dass er die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit, generell für diese Tätigkeit nicht geeignet ist.
Der Umstand, dass der Mieter vor dem Unfall der Klägerin bereits fast zwei Wochen lang krank war, ohne dass dies der Beklagten aufgefallen ist, könnte nur dann eine - für den Schaden der Klägerin kausale - Verletzung ihrer Überwachungspflicht nahelegen, wenn der Beklagten, hätte sie entsprechend kontrolliert, eine unzureichende Schneeräumung und Streuung auffallen hätte können und müssen (was wiederum entsprechende Witterungsbedingungen in den knapp zwei Wochen vor dem Unfallstag vorausgesetzt hätte). Dazu hat die Klägerin allerdings keinerlei Vorbringen erstattet.