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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung des Namensrechts durch AutoComplete-Vorschläge

Eine Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ stellt keinen Grund dar, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung des früheren und des geänderten Namens einer Person in der Auto-Vervollständigungsfunktion zu untersagen

29. 05. 2016
Gesetze:   § 16 ABGB, § 43 ABGB, § 1 NÄG, § 2 NÄG
Schlagworte: Namensrecht, Persönlichkeitsrecht, Suchmaschine, Auto-Vervollständigung, AutoComplete-Vorschläge, Google, Namensänderung

 
GZ 6 Ob 26/16s, 30.03.2016
 
OGH: Die Prüfung der Zulässigkeit von AutoComplete-Vorschlägen ist danach vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Aussageinhalts die Persönlichkeitsrechte des Klägers oder die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten überwiegen. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist dann zu bejahen, wenn die Suchvorschläge unwahr oder ehrverletzend sind oder wenn die jeweilige Person durch die Vorschläge in einen unerwünschten Zusammenhang gestellt wird.
 
Es besteht kein allgemeines Recht, dass der Gebrauch des Namens eines anderen, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, unterlassen wird; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat; der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf oder nicht. Der Gebrauch des Namens verstößt nur dann gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt. Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung deshalb von einer vorzunehmenden Interessenabwägung ab. Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hingegen regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre.
 
Alleine die Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ iSd § 2 Abs 1 Z 11 NÄG stellt noch keinen Grund dar, einem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung des früheren und des geänderten Namens einer Person im Rahmen einer Auto-Vervollständigungsfunktion zu untersagen.
 
 
 

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