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Zivilrecht

OGH: Gerichtsstand nach § 20 EKHG

Dass sich die Klägerin in ihrer Klage nicht ausdrücklich auf den Gerichtsstand des § 20 EKHG berufen hat, schadet ihr nicht, weil es ausreichend ist, dass bzw wenn sie jene Tatsachen behauptet hat, die den maßgeblichen Gerichtsstand begründen

29. 05. 2016
Gesetze:   § 20 EKHG, § 41 JN
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, Gerichtsstand

 
GZ 2 Ob 200/15y, 12.04.2016
 
OGH: Gem § 20 EKHG, der auch für die Ansprüche von Zessionaren gilt, ist für Klagen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erhoben werden, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können nach dem zweiten Satz der Bestimmung auch anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer oder Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.
 
Bei diesem Gerichtsstand können daher nach der Rsp beliebige Schadenersatzansprüche, zB auch solche, die sich auf das ABGB stützen, gegen alle an einem Eisenbahn- oder Kfz-Unfall beteiligten Personen geltend gemacht werden.
 
Zweck der Bestimmung ist es - neben Zweckmäßigkeitsüberlegungen, Schadenersatzansprüche bei dem Gericht abzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, weil die Klärung des Unfallgeschehens an Ort und Stelle in aller Regel einfacher und schneller durchgeführt werden kann - ebenso, alle Ansprüche aus einem Verkehrsunfall bei diesem Gericht zu konzentrieren.
 
Das hat auch für gerade in Verkehrssachen häufig (zusätzlich) behauptete vertragliche Ansprüche, zB aus Vergleichen oder wie hier aus einem konstitutiven Anerkenntnis, zu gelten.
 
Dass sich die Klägerin in ihrer Klage nicht ausdrücklich auf den Gerichtsstand des § 20 EKHG berufen hat, schadet ihr nicht, weil es ausreichend ist, dass bzw wenn sie - wie im hier vorliegenden Fall - jene Tatsachen behauptet hat, die den maßgeblichen Gerichtsstand begründen.
 
Auf die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfenen Rechtsfragen zum Wahlrecht eines Klägers bei Geltendmachung mehrerer Rechtsgründe kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend an.
 
 

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