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Zivilrecht

OGH: Verletzung eines Kellners beim „Sabrieren“ von Champagner durch einen Gast

Für den Kläger war - ebenso wie für den Beklagten - die Gefahr erkennbar, dass beim Köpfen der Champagnerflasche mit einem Säbel durch wegschleudernde Glassplitter oder Scherben für ihn eine konkrete Verletzungsgefahr bestand; dennoch begab er sich in den unmittelbaren Gefahrenbereich, wenn auch nach vorangegangener Anweisung des Geschäftsführers des Hotels, den auslaufenden Champagner mit einem Glas aufzufangen; eine konkrete Anweisung, sich in den Nahbereich zu begeben, wurde nicht festgestellt; dass der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, sich vom Gefahrenbereich fernzuhalten, behauptet er nicht; die Abwägung der beiderseitigen Fehlverhalten der Parteien rechtfertigt hier eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1

29. 05. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 333 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Köpfen der Champagnerflasche mit Säbel, Verletzung des Kellners, Ingerenzprinzip, Sorgfaltspflicht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Aufseher im Betrieb, Mitverschulden, unechtes Handeln auf eigene Gefahr

 
GZ 7 Ob 59/16a, 27.04.2016
 
OGH: Fest steht, dass der Kläger durch den Champagnersäbel nicht verletzt wurde, die Korkensicherung aus Draht und die Banderole entfernt waren und der Kläger unmittelbar nach Abschlagen des Flaschenhalses die Verletzung erlitt. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluss zieht, dass als unmittelbar schadensauslösendes Ereignis der Verletzung nur der Kontakt mit wegschleudernden Glassplittern oder Scherben in Frage kommt, ist ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht zu erkennen. Die Mutmaßung des Beklagten über den allfälligen Verletzungshergang - nachträgliches Aufheben der Scherben oder des Flaschenhalses durch den Kläger - entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt.
 
Nach dem im österreichischen Schadenersatzrecht geltenden Ingerenzprinzip hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden. Die Verursachung einer Gefahrensituation rechtfertigt die Auferlegung verstärkter Sorgfaltspflichten. Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an.
 
Der Kläger wurde bei der vom Beklagten ausgeübten gefahrengeneigten Tätigkeit - Abschlagen des Kopfes einer Champagnerflasche mit einem Säbel - am Körper verletzt. Für den Beklagten musste klar sein, dass sich der unmittelbar vor ihm knieende Kläger aufgrund der zu erwartenden Glassplitter beim Abschlagen des Flaschenkopfes in einer gefährlichen Situation befand. Ihm wäre zumutbar gewesen, die Handlung nicht im Nahbereich des Klägers vorzunehmen oder ihn zu ersuchen, diesen Bereich zu verlassen.
 
Der Beklagte bezieht sich hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit auf die Rsp, wonach der, der an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich nimmt und insoweit auf eigene Gefahr handelt.
 
Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig. Bei echtem Handeln auf eigene Gefahr ist aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt. Liegt hingegen unechtes Handeln auf eigene Gefahr vor, ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus der Verletzung der dem Gefährder obliegenden Schutzpflichten und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen.
 
Der Kläger hat sich als Dienstnehmer im Hotel über Veranlassung des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft auf diese gefährliche „Veranstaltung“ eingelassen. Er wurde von seinem Arbeitgeber angewiesen, den nach dem Öffnen der Flasche austretenden Champagner mit einem Glas aufzufangen. Damit liegt ein unechtes Handeln auf eigene Gefahr vor. Dass dem Kläger das „Ritual“ bekannt war, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Er war erst seit drei Wochen im Hotel beschäftigt und es steht nicht fest, dass er in der Zwischenzeit an einem „Ritual“ teilnahm. Wird überdies die Interessenabwägung im Hinblick auf die Verletzung fremder absolut geschützter Rechte vorgenommen, ist die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten zu bejahen, wiegt doch das Interesse des Klägers an seiner körperlichen Unversehrtheit weit höher als jenes des Beklagten am Sabrieren des Champagners.
 
Wenn der Beklagte mit dem Haftungsprivileg argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass der Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls innehaben muss. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG kann nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat. Das ist nur eine Person, die über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen kann. Es kommt nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt. Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln.
 
Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit des Beklagten in keinster Weise gerecht. Das Sabrieren erfolgte ausschließlich zu seiner Belustigung und hatte keinerlei Zusammenhang mit einer dem Hotel dienenden Tätigkeit. Eine Tätigkeit des Beklagten als Aufseher iSd § 333 Abs 4 ASVG liegt damit nicht vor.
 
Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden.
 
Für den Kläger war - ebenso wie für den Beklagten - die Gefahr erkennbar, dass beim Köpfen der Champagnerflasche mit einem Säbel durch wegschleudernde Glassplitter oder Scherben für ihn eine konkrete Verletzungsgefahr bestand. Dennoch begab er sich in den unmittelbaren Gefahrenbereich, wenn auch nach vorangegangener Anweisung des Geschäftsführers des Hotels, den auslaufenden Champagner mit einem Glas aufzufangen. Eine konkrete Anweisung, sich in den Nahbereich zu begeben, wurde nicht festgestellt. Dass der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, sich vom Gefahrenbereich fernzuhalten, behauptet er nicht.
 
Die Abwägung der beiderseitigen Fehlverhalten der Parteien rechtfertigt hier eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1.
 

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