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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO
Schlagworte: Entlassung, frühere Dienstversäumnisse, Unregelmäßigkeiten

In seinem Beschluss vom 01.02.2007 zur GZ 9 ObA 2/07w hat sich der OGH mit der Entlassung befasst:
OGH: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen.

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