Home

Verfahrensrecht

OGH: Gesetzesbeschwerde iZm Ausgangsverfahren

Ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle bleibt - abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des VfGH der OGH das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat

17. 05. 2016
Gesetze:   Art 140 B-VG, § 62a VfGG
Schlagworte: Gesetzesbeschwerde, Ausgangsverfahren

 
GZ 10 ObS 153/15w, 22.02.2016
 
OGH: Entscheidet das Rechtsmittelgericht im Widerspruch zur Einschränkung seiner Entscheidungsbefugnisse und wendet es hierbei die von einer Partei dem VfGH zur Prüfung vorgelegte Norm vor dessen Entscheidung an, bleibt aber die Gesetzesbeschwerde erfolglos, so erfordert es der Zweck des § 62a Abs 6 VfGG, sicherzustellen, dass die Folgen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen für das Ausgangsverfahren vor dem Gericht nicht zu spät eintreten, nicht, die Gesetzeswidrigkeit des Rechtsmittelgerichts zu sanktionieren. Ähnlich wie eine gegen § 25 JN verstoßende Entscheidung des abgelehnten Richters weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet, wenn die Ablehnung nicht erfolgreich ist, bleibt auch ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle - abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtmittelgerichts - jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des VfGH der OGH das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at