Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag unterbricht die Frist auch bei geänderten Verhältnissen nicht ein weiteres Mal
GZ 1 Ob 9/16d, 31.03.2016
OGH: Nur der erste binnen einer Notfrist (nicht verlängerbaren Frist) gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese Frist. Mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der „erste“ binnen der Frist gestellte Antrag abgewiesen wird, (oder mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer) wird der Lauf dieser Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Änderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet wird.