Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufskrankheiten iSd § 177 ASVG – die Frage, ob eine konkrete Berufskrankheit vorliegt, ist nunmehr eigenständig durch das Arbeits- und Sozialgericht zu prüfen

Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger kann Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden

17. 05. 2016
Gesetze:   § 177 ASVG, § 67 ASGG
Schlagworte: Berufskrankheiten, Ablehnung durch Unfallversicherungsträger, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht

 
GZ 10 ObS 125/15b, 15.03.2016
 
Der Kläger, ein gelernter Koch, leidet an einer Fructose-, Lactose- und Histaminintoleranz.
 
Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit ab, weil eine Fructose-, Lactose- und Histaminintoleranz nicht in der Liste der Berufskrankheiten in der Anlage 1 zum ASVG angeführt sei.
 
Die Vorinstanzen wiesen die vom Kläger dagegen erhobene Klage unter Hinweis auf die stRsp des OGH, wonach für die Entscheidung, ob eine nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthaltene Krankheit im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werde, ausschließlich der Unfallversicherungsträger zuständig sei und diese Frage daher auch nicht als Vorfrage in einem sozialgerichtlichen Verfahren geprüft werden könne, ab.
 
OGH: Schon aus Gründen der Effektuierung der Möglichkeit, die Ablehnung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen einer „konkreten“ Berufskrankheit durch ein Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK überprüfen zu lassen - diese Möglichkeit ist nach der Ablehnung sowohl durch den OGH (in Leistungssachen) als auch durch den VwGH (in Verwaltungssachen) nicht mehr gewährleistet -, ist es angebracht, die bisherige Rsp dahin zu ändern, dass die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht gem § 67 Abs 1 Z 1 ASGG eröffnet. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer konkreten Berufskrankheit ist, oder ein daraus abgeleiteter Leistungsanspruch nicht von einer Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit abhängig. Vielmehr hat das Arbeits- und Sozialgericht eigenständig nach den Vorgaben des § 177 Abs 2 ASVG, insbesondere auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at