Nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) sind eine Form der Zustiftung; beide Arten der nachträglichen Vermögenszuwendung bedürfen der Annahme (Zustimmung) durch die Stiftung
GZ 4 Ob 18/16z, 30.03.2016
OGH: Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung hat der OGH die Vermögenszuwendung an eine private Stiftung im Rahmen ihrer Gründung von der weiteren Vermögenszuwendung durch den Stifter nach Gründung (Nachstiftung) bereits abgegrenzt. Zu 6 Ob 189/01i wurde in einem vergleichbaren Fall, in dem am selben Tag sowohl die Stiftungsurkunde als auch ein weiterer Notariatsakt unterfertigt wurden, der eine Widmung von Vermögenswerten vorsah, die weitere Zuwendung (dort von Geschäftsanteilen) als von der Widmung in der Stiftungsurkunde nicht umfasst angesehen. Daraus folgerte der OGH, dass eine Zustiftung iSd § 3 Abs 4 PSG vorliege, welche als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraussetze. Dass nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) eine Form der Zustiftung sind, die der Annahme durch die Stiftung bedarf, wiederholte der OGH zu 10 Ob 22/13b. Das gem § 4 PSG geforderte Mindestvermögen der Stiftung (70.000 EUR) widmete der Künstler der Beklagten mit Errichtung der Stiftungsurkunde. Einer weiteren Vermögenszuwendung zwecks Errichtung der Privatstiftung bedurfte es daher nicht. Die weitere Vermögenswidmung, die die hier strittigen Werknutzungsrechte enthielt, nahm ausdrücklich auf die bereits errichtete Stiftung Bezug, weshalb nicht auf einen einheitlichen Errichtungsakt zu schließen ist, sondern vielmehr auf eine annahmebedürftige Nachstiftung. Diese scheitert aber mangels (unstrittig) nicht erfolgter Annahmeerklärung durch die Stiftungsorgane. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatstiftung als juristische Person erst mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch nach dem Ableben des Künstlers entstand. Anerkannt ist, dass nach der Errichtung einer Privatstiftung bis zu deren Entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch eine rechtsfähige Vorstiftung existiert, der auch Vermögen zugewendet werden kann und für die die Stiftungsorgane handeln können.