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Wirtschaftsrecht

OGH: Entstehen des Werknutzungsrechts mit Tod des Künstlers

Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, dass der Künstler bis zu seinem Tod nicht die Verwertung seiner Werke zustehen sollte; lag das Verwertungsrecht aber bei ihm, konnte er prinzipiell auch ein Werknutzungsrecht zugunsten der Beklagten begründen, ein wirksam bereits vor seinem Tod eingeräumtes Werknutzungsrecht existierte ja noch nicht

17. 05. 2016
Gesetze:   § 24 UrhG, § 26 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Werknutzungsrecht, aufschiebenden Bedingung/Befristung

 
GZ 4 Ob 18/16z, 30.03.2016
 
OGH: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die vom Künstler mit dem Kläger zu Lebzeiten geschlossenen Werknutzungsvereinbarungen aufgrund der Klausel zur „Vertragslaufzeit“ aufschiebend befristet waren.
 
Das (ausschließliche) Werknutzungsrecht nach § 24 zweiter Satz UrhG ist ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht; seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung iSe Belastung des Urheberrechts. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger, sondern Rechtsnehmer des Urhebers. Der Urheber hat sich nach § 26 zweiter Satz UrhG, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.
 
Da die Werknutzungsvereinbarungen erst am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft traten, entstanden die Werknutzungsrechte auch erst mit diesem Ereignis. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung/Befristung ist Voraussetzung für das Entstehen des absolut wirkenden Werknutzungsrechts. Für die in den hier zu beurteilenden Vereinbarungen angeführten Werke war das Urheberrecht des Künstlers bereits existent, die Werknutzungsrechte des Klägers sollten erst mit dem Ableben des Künstlers entstehen. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, dass der Künstler bis zu seinem Tod nicht die Verwertung seiner Werke zustehen sollte. Lag das Verwertungsrecht aber bei ihm, konnte er prinzipiell auch ein Werknutzungsrecht zugunsten der Beklagten begründen, ein wirksam bereits vor seinem Tod eingeräumtes Werknutzungsrecht existierte ja noch nicht.
 
Beide Werknutzungsvereinbarungen sind im Hinblick auf die darin enthaltenen Entgeltsregeln keinesfalls als Schenkungen anzusehen. Unentgeltlichkeit wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen; das Entgelt kann auch einem Dritten zukommen. Auch bei der gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien zumindest einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen, daher ist Schenkungsbewusstsein beider Vertragspartner erforderlich. Ein objektives Missverhältnis der Werke der beiderseitigen Leistungen reicht hiefür nicht aus, sondern bietet lediglich ein Indiz. Ein derartiges (teilweises) Schenkungsbewusstsein der Parteien der Werknutzungsvereinbarungen wurde nicht festgestellt und ist aus den auch Gegenleistungen des begünstigten Klägers enthaltenen Vertragsvereinbarungen auch nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, die Werknutzungsvereinbarungen seien mangels Einhaltung der für unentgeltliche Verfügungen bestehenden Formvorschriften nichtig, geht daher ins Leere.
 
 
 

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