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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur „Zwischenstaatlichkeit“ eines Vereinbarungskartells

Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind idR zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können

17. 05. 2016
Gesetze:   § 1 KartG, § 2 KartG, § 24 KartG, Art 101 AEUV, Art 81 EG
Schlagworte: Kartellrecht, Vereinbarungskartell, Zwischenstaatlichkeit, Transportleistungen, Marktabschottung, Spürbarkeit

 
GZ 16 Ok 7/15p, 31.03.2016
 
OGH: Gem § 1 Abs 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere ist nach § 1 Abs 2 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten (ausgenommen Bagatellkartelle).
 
Nach Art 101 AEUV sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, die keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache trifft, sondern die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Unionsrecht zu beurteilen. Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind idR zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können.
 
Ob eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt vorliegt, ist anhand des Inhalts der Vereinbarung, der mit ihr verfolgten Ziele und des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhanges zu prüfen. Danach ist der Beurteilung der Frage, ob das Kriterium der Zwischenstaatlichkeit erfüllt ist und sich der Sachverhalt auf den österreichischen Markt auswirkt (§ 24 Abs 2 KartG), die inkriminierte Vereinbarung zugrunde zu legen, die sich vorliegend auf die gesamten von der Voest nachgefragten Transportleistungen (für Stahlrohre in die GUS-Staaten) bezieht und den Wettbewerb zwischen den Anbietern der Transportleistung beschränkt. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Vereinbarung keine Auswirkung auf den inländischen Markt hatte; vielmehr wurde der Wettbewerb auf dem österreichischen Markt weit über die Bagatellklausel (§ 2 Abs 2 KartG) beeinträchtigt.
 
 

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