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Zivilrecht

OGH: Kostenersatzpflicht gem § 30 B-KJHG 2013 (iZm Selbsterhaltungsfähigkeit)

Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers

17. 05. 2016
Gesetze:   § 43 B-KJHG, § 43 B-KJHG, § 231 ABGB, § 1042 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Jugendfürsorge, Kosten der vollen Erziehung, Unterhaltspflicht, Selbsterhaltungsfähigkeit

 
GZ 4 Ob 191/15i, 23.02.2016
 
OGH: Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
 

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