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Zivilrecht

OGH: § 153 ABGB – Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung

Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwarten konnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können

17. 05. 2016
Gesetze:   § 153 ABGB
Schlagworte: Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung, Frist, Kenntnis

 
GZ 6 Ob 63/16g, 26.04.2016
 
OGH: Ob bei der Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwarten konnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Antragsteller zwar, dass die Mutter der Antragsgegnerin damals auch andere Männer kannte und dass sie allein im Sommer auf Urlaub war, er wusste jedoch nicht, ob sie mit anderen Männern eine sexuelle Beziehung hatte. Ebenso wenig schöpfte der Antragsteller aufgrund des Aussehens der Antragsgegnerin einen Verdacht. Die bloße Bekanntschaft mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. Im Übrigen würde nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Kindesmutter ausreichen, die Frist des § 153 ABGB in Gang zu setzen.
 
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin vor ihrer Ehe eine lose Beziehung führten, nicht gemeinsam wohnten und auch ihre Freizeit getrennt verbrachten. Dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, konnte gerade nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention ist darin nicht zu erblicken.
 
 
 

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