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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, welche Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen den Gemeindeorganen obliegen, wenn ein Bauinteressent Auskunft über die zulässige Bebauung eines Grundstücks begehrt

Informiert eine Gemeinde einen Bauinteressenten lediglich über den Inhalt des Bebauungsplans für das betreffende Grundstück, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser dem Flächenwidmungsplan widerspricht, ist die Auskunft wegen Unvollständigkeit unrichtig und kann zum Schadenersatz verpflichten

17. 05. 2016
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, NÖ AuskG, NÖ BauO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, niederösterreichisches Baurecht, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bauinteressent, Auskunft über die zulässige Bebauung, unvollständige Auskunft

 
GZ 1 Ob 247/15b, 31.03.2016
 
OGH: Soweit sich die Revisionswerberin mit der Erstellung des „digitalisierten“ Flächenwidmungsplans durch den Nebenintervenienten und die Zurechnung dessen auftragswidrigen Verhaltens an die Beklagte beschäftigt, erübrigt sich schon deshalb eine nähere Auseinandersetzung, weil sie nicht einmal aufzuzeigen vermag, inwiefern der unterlaufene Übertragungsfehler eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen könnte, wenn er von Gemeindeorganen unmittelbar begangen worden wäre. Im Verfahren steht außer Zweifel, dass eine - wenn auch unbewusste - Umwidmung des fraglichen Grundstücks erfolgte. Sollte diese gesetzwidrig gewesen sein, wäre davon lediglich der (damalige) Grundeigentümer betroffen gewesen, nicht aber die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht in rechtlicher Beziehung zum Grundeigentümer bzw zum Grundstück stand. Sie hatte als Bauinteressent bzw -werber die zum Zeitpunkt ihrer Aktivitäten geltende Flächenwidmung als gegeben hinzunehmen. Dies entspricht im Übrigen auch - entgegen der Auffassung der Revisionsgegner - ihrem Prozessstandpunkt, in dessen Rahmen sie argumentiert, sie hätte vom Bauvorhaben Abstand genommen, wenn ihr die einer Bebauung entgegenstehende Widmung bekannt gewesen wäre.
 
Damit erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als zutreffend, dass als Rechtsgrundlage für die Ersatzansprüche der Klägerin ausschließlich ein Verstoß gegen das NÖ AuskG in Betracht kommt. Einen solchen ziehen auch die Revisionsgegner nicht in Zweifel, schließen sich allerdings der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, dass die Gemeindeorgane an der Erteilung einer unrichtigen bzw unvollständigen Auskunft kein Verschulden treffe. Dem vermag der erkennende Senat nur eingeschränkt zu folgen.
 
Schon die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass Behördenauskünfte nach stRsp den Dispositionsschutz des Auskunftswerbers bezwecken; solche Auskünfte sollen wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen, was regelmäßig der Sache nach richtige Informationen voraussetzt. Bei einer falschen oder unzureichenden Behördenauskunft, wenn sie auch nur zu einem bloßen Vermögensschaden führt, ist Ersatz nach dem AHG zu leisten. Zu folgen ist ebenso der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Gemeindeamt der Beklagten Einsicht in den geltenden Bebauungsplan genommen hat, weil er wissen wollte, ob und inwieweit eine Bebauung des Grundstücks möglich ist (und insoweit also ein Auskunftsbegehren gestellt hat). Die Ausfolgung einer Kopie des Bebauungsplans stellt zweifellos eine Auskunft nach dem NÖ AuskG dar, weil es keinen Unterschied machen kann, ob die gewünschte Auskunft mündlich, schriftlich oder auf andere Weise erteilt wird, und § 4 Abs 2 NÖ AuskG sogar ausdrücklich die Erteilung von Auskünften durch Übergabe von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen vorsieht. Die damit erteilte Auskunft, es liege eine Widmung als „Bauland-Wohngebiet“ vor, war zweifellos falsch und für die Dispositionen der Klägerin ursächlich. Die (gebotene) richtige und vollständige Auskunft hätte gelautet, dass die im Bebauungsplan ersichtliche Widmung mit dem Flächenwidmungsplan nicht (mehr) übereinstimmt und dieser eine Widmung als „Grünland“ enthält. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegner besteht keine Veranlassung, den durch das Gesetz beabsichtigten Dispositionsschutz des Auskunftswerbers auf den Grundeigentümer zu beschränken, ist doch eine richtige Antwort auf die Frage nach der Bebaubarkeit für jeden von wirtschaftlicher Bedeutung, der ein bestimmtes Bauprojekt auf der betreffenden Liegenschaft - oder etwa auch deren Erwerb - plant.
 
Der Revisionswerber bekämpft nun die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das ein Verschulden der Gemeindeorgane an der unrichtigen Auskunft unter Hinweis darauf verneint hat, dass es sich bei ihnen idR nicht um „hochqualifizierte Techniker oder Juristen handeln wird“ und sie den Fehler nur hätten bemerken können, wenn sie vor Erteilung der Auskunft in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen und ihn „Grundstück für Grundstück“ mit dem Bebauungsplan verglichen hätten; eine solche Vorsichtsmaßnahme würde die Sorgfaltspflichten der Gemeindeorgane überspannen, müsse doch mit einer Abweichung nicht gerechnet werden.
 
Davon, dass die Gemeindeorgane den Flächenwidmungsplan „Grundstück für Grundstück“ mit dem Bebauungsplan vergleichen müssten, kann allerdings nicht wirklich die Rede sein, da sich der Vergleich ausschließlich auf jenes Grundstück zu beziehen hat, über das der Auskunftswerber eine Information verlangt. Im Ergebnis tritt der erkennende Senat aber der Beurteilung des Berufungsgerichts bei, dass die ursprüngliche Fehlauskunft den Gemeindeorganen nicht als „schuldhaft“ gem § 1 Abs 1 Satz 1 AHG also iSe objektiven Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden kann, war doch unter den gegebenen Umständen mit einer Abweichung des Bebauungsplans vom (ursprünglich übereinstimmenden) Flächenwidmungsplan nicht zu rechnen.
 
Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass § 20 NÖ BauO 1996 bei einem Antrag auf Baubewilligung, was die Klägerin schon in erster Instanz vorgebracht hatte, ausdrücklich eine Überprüfung durch die Baubehörde forderte, bei der ua zwingend die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks (Abs 1 Z 1) sowie zusätzlich der Bebauungsplan (Z 2) zu prüfen waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte den Organen der Beklagten die Diskrepanz zwischen diesen beiden Plänen auffallen müssen und sie wären gehalten gewesen, die ursprüngliche Auskunft richtigzustellen. Durch den Antrag auf Baubewilligung musste den Organen der Beklagten klar sein, dass die Klägerin ihr nach § 3 NÖ AuskG in jeder Form mögliches Verlangen um Auskunft aufrecht erhielt bzw damit neu stellte. Angesichts der eindeutigen Anordnung im Gesetz stellt sich hier auch nicht die Frage, ob es im Einzelfall an einem Verschulden des Organs - iSe objektiven Sorgfaltswidrigkeit - fehlen kann, wenn es sich mit der Einsicht in den Bebauungsplan begnügt. Daran, dass die genannte Bestimmung den Zweck verfolgt, vor Erteilung der Baubewilligung abschließend und genau festzustellen, ob das beantragte Bauvorhaben durchgeführt werden kann, wovon schließlich auch die weiteren wirtschaftlichen Dispositionen des Bauwerbers abhängen, kann kein Zweifel bestehen. Die Beklagte hat daher ihre Verpflichtung, die Klägerin vom Fehlen einer Baulandwidmung zu informieren (und die Baubewilligung zu versagen) schuldhaft verletzt und für die dadurch verursachten nachteiligen Folgen, und zwar auch für reine Vermögensschäden, einzustehen.
 
Einen Mitverschuldensvorwurf erheben die Beklagte und der Nebenintervenient zu Unrecht. Grundsätzlich kann sich jeder Auskunftswerber, sofern eine Fehlauskunft nicht aus besonderen Gründen naheliegt, auf die Richtigkeit der ihm von der Behörde erteilten Information verlassen. Gerade unter diesem Aspekt erscheint die Argumentation der Revisionsgegnerin, es sei zwar ihren Organen kein Verschulden anzulasten, sich (trotz eindeutiger gesetzlicher Anordnung) mit dem einschlägigen Flächenwidmungsplan nicht auseinandergesetzt zu haben, wogegen jedoch die Klägerin ein grobes Verschulden treffe, weil sie sich auf die unrichtige Auskunft verlassen hat, unangemessen. Dass die Klägerin Anlass dazu gehabt hätte, der erhaltenen Auskunft zu misstrauen, wird im Übrigen gar nicht behauptet.
 
Was schließlich den Einwand betrifft, die Klägerin hätte das Projekt noch dadurch „retten“ können, dass sie „eine Wiederherstellung der Baulandwidmung durch Plankorrektur“ angestrebt hätte, ist auf die erstgerichtliche Feststellung zu verweisen, nach der die Aufsichtsbehörde der Beklagten eine solche Vorgangsweise wegen fehlender Baulandeignung untersagte; eine solche könne allenfalls im Wege eines „Bodentausches“ erreicht werden. In der Folge hat der Gemeindevorstand der Beklagten die Baubewilligung unter Hinweis auf die fehlende Baulandwidmung aufgehoben. Warum es unter diesen Umständen der Klägerin als Verschulden anzulasten sein sollte, ihr Bauprojekt nicht weiter verfolgt und ein für aussichtslos erachtetes Rechtsmittel gegen diesen Bescheid unterlassen zu haben, vermögen die Revisionsgegner nicht zu erklären. Sie deuten auch nicht einmal an, dass es für die Klägerin wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre, die Kosten für den angesprochenen „Bodentausch“ aufzuwenden, um die Voraussetzungen für eine mögliche Umwidmung zu schaffen. Im Übrigen stützt die Klägerin ihren Ersatzanspruch darauf, dass sie von dem Projekt überhaupt Abstand genommen hätte, wenn ihr die richtige Auskunft über die Widmung als Grünland erteilt worden wäre. Dass sie im Falle einer richtigen Auskunft Nachforschungen über die Bodenqualität bzw die Möglichkeit der Schaffung besonderer Voraussetzungen für eine Umwidmung angestellt hätte, haben die Beklagte und der Nebenintervenient im Verfahren erster Instanz niemals behauptet. Wie die Klägerin bei hypothetischem Kausalverlauf vermögensmäßig stünde, wenn ihr aufgrund ihres Antrags auf Baubewilligung umgehend die richtige Auskunft erteilt - bzw die Baubewilligung unter Hinweis auf die entgegenstehende Widmung versagt - worden wäre, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
 
 

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