Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kfz mit Anhänger verpönt; § 4 Abs 7a KFG stellt auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ab; auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG und des § 4 Abs 7a KFG gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können
GZ Ra 2016/02/0007, 05.02.2016
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach § 101 Abs 1 lit a KFG auch die Überschreitung der Summe der - sich aus dem Zulassungsschein ergebenden - höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kfz mit Anhänger verpönt ist und dass § 4 Abs 7a KFG auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte abstellt. Auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit. a KFG und des § 4 Abs 7a KFG gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.
Der Revisionsweber übersieht auch, dass das für § 101 Abs 1 lit a KFG maßgebende höchste zulässige Gesamtgewicht in § 2 Abs 1 Z 33 KFG von dem vom Erzeuger angegebenen höchsten technisch möglichen Gesamtgewicht des Fahrzeuges (Höchstgewicht) zu unterscheiden ist (§ 2 Abs 1 Z 32a KFG).