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Arbeitsrecht

VwGH: Der Überstellungsverlust im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter beträgt vier Jahre

Es wird somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gem § 12a Abs 2 Z 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert

16. 05. 2016
Gesetze:   § 12a GehG, § 12 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Überstellungsverlust, Anrechnung, Richteramtsanwärter, Richter

 
GZ Ro 2016/12/0008, 23.03.2016
 
VwGH: In ihrer ergänzenden Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin als Begründungsmangel geltend, das angefochtene Erkenntnis lasse nicht erkennen, ob der Abzug von vier Jahren aus dem Titel des "Überstellungsverlustes" von den in § 12 Abs 6 GehG oder aber von den in Abs 7 leg cit genannten Zeiten erfolgt sei. Damit zeigt die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels in der Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Hier standen nämlich auf Basis der Sachverhaltsannahmen des BVwG zur Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs 6 und 7 iVm § 12a GehG jedenfalls die oben erwähnten Zeiten eines Hochschulstudiums gem § 12 Abs 2 Z 8 iVm Abs 2a GehG zur Verfügung, weshalb der Abzug aus dem Titel des "Überstellungsverlustes" jedenfalls nach § 12 Abs 7 GehG gerechtfertigt ist. Das Aufgreifen von Rechtsfragen iZm § 12 Abs 7 GehG in der Revision zeigt auch, dass die Revisionswerberin nicht daran gehindert war, ihre Rechte vor dem VwGH zu verfolgen.
 
Soweit die Revisionswerberin als weiteren Zulässigkeitsgrund vorbringt, es fehle für den Fall einer "fiktiven Überstellung" an Rsp des VwGH zur Auslegung des in § 12 Abs 7 GehG enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriffs der "entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe", genügt es, sie auf das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, zu verweisen. Dort hat der VwGH ausgesprochen, dass der "Überstellungsverlust" im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin vier Jahre beträgt. Es werde somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gem § 12a Abs 2 Z 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Da - wie der VwGH in dem vorzitierten Beschluss vom 1. Juli 2015 ausführte - die Regeln betreffend den "Überstellungsverlust" (bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund) für Richter, zu denen auch die Richter des BVwG zählen, dieselben sind wie für Richteramtsanwärter, stellt die eben zitierte hg Judikatur im vorliegenden Sachzusammenhang auch für die Revisionswerberin relevante Rsp des VwGH im Verständnis des Art 133 Abs 4 B-VG dar.
 
 

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