Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt
GZ Ra 2015/05/0048, 25.09.2015
VwGH: Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.
Die Revisionswerberin hat kein im Baurecht begründetes subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht, dass ihre Liegenschaft durch ein Bauvorhaben keine Abwertung erfährt. Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin somit keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt.