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Verfahrensrecht

VwGH: Manuduktionspflicht des VwG gem § 17 VwGVG 2014 iVm § 13a AVG

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten

16. 05. 2016
Gesetze:   § 17 VwGVG, § 13a AVG
Schlagworte: Manuduktionspflicht des Verwaltungsgerichtes, Sachverständige

 
GZ Ra 2015/12/0042, 26.02.2016
 
VwGH: Insoweit die Revisionswerberin eine grundsätzliche Rechtsfrage darin erblickt, dass es das LVwG verabsäumt habe, sie zur Einbringung eines Privatgutachtens bzw zur Antragstellung auf Beiziehung eines "gerichtlich beeideten Sachverständigen" anzuleiten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Manuduktionspflicht des VwG gem § 17 VwGVG iVm § 13a AVG sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen beschränkt. Sie geht insbesondere nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten.
 
 

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