Hat es die rechtskundig, wenn auch nicht anwaltlich, vertretene Beamtin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen und auch konkrete Beweisanbote, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, nicht erstattet, so hat das VwG in vertretbarer Weise von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen
GZ Ra 2015/12/0042, 26.02.2016
VwGH: Im vorliegenden Fall lag zunächst kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Freilich hat der VwGH zu § 24 VwGVG bereits festgehalten, dass sich die bisher zu § 67d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ergangene Rsp auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Zu der zuletzt zitierten Bestimmung vertrat der VwGH den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art 47 Abs 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs 3 AVG stellt. Die genannte Rsp ist auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gem Art 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem VwG zu übertragen.
Vorliegendenfalls hat es die durch die Rechtsschutzsekretärin der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Dr A, also rechtskundig, wenn auch nicht anwaltlich, vertretene Revisionswerberin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisanbote, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, wurden nicht erstattet.
Vor diesem Hintergrund hat das LVwG in vertretbarer Weise von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.