Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB können nicht gänzlich außer Betracht bleiben; es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind
GZ Ra 2016/04/0013, 24.02.2016
VwGH: Hinsichtlich des Vorbringens, es fehle Rsp zur Frage der Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht, ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind.
Von den Grundsätzen dieser Rsp ist das VwG im angefochtenen Erkenntnis bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung nicht abgewichen. Besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Revisionsvorbringen fallbezogen nicht ersichtlich. Auch mit dem Vorbringen, es sei in der Rsp des VwGH nicht abschließend erörtert worden, ob aufgrund der Eigenart der - näher umschriebenen Straftat - des Revisionswerbers, die Befürchtung bestehe, er werde eine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil eine einheitliche Rsp des VwGH zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die rechtliche Prüfung im Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung maßgeblich sind, und sich diese nicht als unterschiedlich je nach begangener Straftat darstellen. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel.