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Baurecht

VwGH: Der Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 Tir BauO 2011 im Bauanzeigeverfahren führt nicht zu einem baurechtlichen Konsens

Ein Bescheid nach § 23 Abs 4 leg cit kann daher auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden, ohne dass dies den Revisionswerber in seinen Rechten verletzte

10. 05. 2016
Gesetze:   § 23 Tir BauO 2011
Schlagworte: Tiroler Baurecht, Bauanzeige, Bescheid, Frist

 
GZ Ra 2015/06/0133, 29.01.2016
 
VwGH: Der Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 Tir BauO 2011 im Bauanzeigeverfahren führt nicht zu einem baurechtlichen Konsens; ein Bescheid nach § 23 Abs 4 leg cit kann daher auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden, ohne dass dies den Revisionswerber in seinen Rechten verletzte.
 
 

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