Ein Bescheid nach § 23 Abs 4 leg cit kann daher auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden, ohne dass dies den Revisionswerber in seinen Rechten verletzte
GZ Ra 2015/06/0133, 29.01.2016
VwGH: Der Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 Tir BauO 2011 im Bauanzeigeverfahren führt nicht zu einem baurechtlichen Konsens; ein Bescheid nach § 23 Abs 4 leg cit kann daher auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden, ohne dass dies den Revisionswerber in seinen Rechten verletzte.