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Fremdenrecht

VwGH: Wiederholte Anträge auf internationalen Schutz

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder iVm anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein; die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt

10. 05. 2016
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, § 68 AVG, § 28 VwGG
Schlagworte: Asylrecht, wiederholte Anträge auf internationalen Schutz, Änderung des Sachverhaltes

 
GZ Ra 2015/19/0267, 25.02.2016
 
Der Revisionswerber sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, "ob ‚Res judicata' vorliegt oder nicht" sowie in der Frage, "ob der Umstand, dass die einzige noch vorhandene Bezugsperson nicht mehr in der Lage ist, bei der Rückkehr eines Asylsuchenden in seine Heimat dessen Wiederintegration in die lokale Gemeinschaft zu ermöglichen als neuer Umstand iSd § 68 Abs 1 AVG zu werten ist oder nicht". Pakistanische Sicherheitskräfte würden rigoros gegen (vermeintliche) Sympathisanten der Taliban vorgehen und Personen ohne Familienanschluss seien der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Rsp zu dieser Thematik fehle.
 
VwGH: Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers besteht zur Frage, wann eine entschiedene Rechtssache vorliegt, bereits Rsp des VwGH. Demnach kann bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder iVm anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt.
 
Dass das BVwG von dieser Rsp abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Mit jenen Umständen, die er in der Revision nennt, setzte sich bereits das BVwG auseinander, wobei es in nicht unvertretbarer Weise annahm, dass dadurch noch keine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
 
 

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