Verfügt der Rechtsanwalt zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach § 21 Abs 6 BVwGG grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und idR auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann
GZ Ro 2016/03/0001, 26.02.2016
VwGH: Der Wiedereinsetzungsantrag ist berechtigt. Vorweg reicht es zur Frage der Verspätung der am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist nach Ablauf der Amtsstunden beim BVwG im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten (verbesserten) Revision auf den hg Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, zu verweisen. In dieser Entscheidung hat sich der VwGH auch mit den rechtlichen Argumenten befasst, die vom nunmehrigen Revisionswerber vorgebracht werden, und er hat sie für nicht stichhaltig befunden.
Gem § 20 Abs 6 der Geschäftsordnung des BVwG gilt die gegenständliche Revision daher erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Die Mängelbehebung erfolgte ausgehend davon verspätet, weshalb die Revision als zurückgezogen gilt (§ 30a Abs 2 VwGG).
Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im vorliegenden Fall wird unter Bedachtnahme auf das vorgelegte Bescheinigungsmittel, gegen dessen inhaltliche Richtigkeit keine Bedenken bestehen, als bescheinigt festgestellt, dass die Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters des Revisionswerbers am 23. Dezember 2015 die verbesserte Revision erst um 16:32 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln konnte, weil aufgrund von Schwierigkeiten mit der Verbindung zum Bundesrechenzentrum an diesem Tag eine frühere Übermittlung (bis zum Ablauf der Amtsstunden des BVwG um 15 Uhr) nicht möglich war.
Rechtsanwälte sind gem § 21 Abs 6 BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Verfügt der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach § 21 Abs 6 BVwGG grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und idR auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann.
Fallbezogen lässt sich aufgrund der geringfügigen Verspätung (die Amtsstunden, innerhalb derer die Eingabe fristwahrend übermittelt werden hätten können, endeten um 15 Uhr; die tatsächliche Übermittlung erfolgte etwa 1,5 Stunden später) auch nicht erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers ein Organisationsverschulden in Bezug auf die Behebung der Verbindungsstörung vorzuwerfen wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers die technischen Probleme, die seine Kanzleiangestellte an der rechtzeitigen Übermittlung der elektronischen Eingabe gehindert hatten, vor Erhalt des Verspätungsvorhalts durch den VwGH bekannt geworden wären.