Kongruenz bei der Abdeckung eines Kontokorrentkredits besteht jedenfalls dann, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die den Kredit gewährende Bank abzuwickeln
GZ 10 Ob 93/15x, 22.02.2016
OGH: Nach § 30 Abs 1 Z 1 IO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn er eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
Die (objektive) Begünstigung iSd § 30 Abs 1 Z 1 IO setzt eine inkongruente Deckung, also eine inhaltlich „abweichende“ Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie liegt dann vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt, was also wesentlich und in nicht üblichem Maß von der rechtlich gebührenden Sicherstellung oder Befriedigung abweicht. Inkongruenz ist aber dann auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO begründeter Anspruch zusteht. „In der Zeit“ zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung (Sicherstellung) dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf diese vor der kritischen Frist entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung (Sicherstellung) auch einklagbar ist.
Kongruenz bei der Abdeckung eines Kontokorrentkredits besteht jedenfalls dann, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die den Kredit gewährende Bank abzuwickeln, sodass diese (gem ihren AGB) durch Aufrechnung Befriedigung erlangen durfte. Kongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung ist aber auch dann anzunehmen, wenn aus anderen Gründen ein klagbarer Anspruch auf Vornahme dieser Sicherstellung bzw Befriedigung vor der kritischen Frist begründet wurde. So führt die Vereinbarung, einen Kreditbetrag „aus den Eingängen eines bestimmten Großauftrags zurückzuführen“, auch dann zu kongruenten Deckungen, wenn der Schuldner mehrere Bankverbindungen unterhielt. Die Vereinbarung einer bloß „bevorzugten“ oder „vorwiegenden“ Inanspruchnahme reicht hingegen nicht, weil eine solche Vereinbarung zur Begründung der Kongruenz inhaltlich zu unbestimmt ist.