Die von der Lehrkraft iZm der Abhaltung von Sprechstunden, der Teilnahme an Elternsprechtagen und Konferenzen, der Abhaltung von Pausenaufsichten und Supplierstunden, der Teilnahme an Lehrausgängen und den Tätigkeiten für die Tage der offenen Tür erbrachten Arbeitsleistungen fallen nicht unter jene Vor- und Nacharbeiten, die schon vom Mindestbruttogehalt pro Unterrichtseinheit abgegolten sind
GZ 9 ObA 143/15t, 25.02.2016
OGH: Der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer setzt das Mindestbruttogehalt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten fest. Unter dem Begriff „Vor- und Nacharbeiten“, die vom Mindestbruttogehalt pro Unterrichtseinheit abgegolten sein sollen, sind (nur) jene Tätigkeiten zu verstehen, die einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Unterrichtseinheit aufweisen. Das sind etwa die Vorbereitung von Unterlagen, Recherchen zu den Lehrinhalten, Dokumentationen des Unterrichts sowie die Verbesserung von Hausaufgaben und Schularbeiten.
Die von der Lehrkraft iZm der Abhaltung von Sprechstunden, der Teilnahme an Elternsprechtagen und Konferenzen, der Abhaltung von Pausenaufsichten und Supplierstunden, der Teilnahme an Lehrausgängen und den Tätigkeiten für die Tage der offenen Tür erbrachten Arbeitsleistungen fallen hingegen nicht unter jene Vor- und Nacharbeiten, die schon vom Mindestbruttogehalt pro Unterrichtseinheit abgegolten sind. Sie sind daher zusätzlich zum Mindestbruttogehalt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten zu vergüten. Diese Tätigkeiten dienen zwar im weitesten Sinn auch der Qualitätssicherung des gesamten Unterrichts, sind aber für die Abhaltung der konkreten Unterrichtseinheit nicht unbedingt erforderlich.