Home

Strafrecht

OGH: Amtsmissbrauch iSd § 302 StGB (hier: Entnahme von Lebensmitteln und sonstigen Waren aus dem Bestand der Truppenverpflegung zur privaten Verwendung

Dispositionen im Rahmen der Verwaltung der Truppenverpflegung (insbesondere Entscheidungen über deren Bevorratung und Ausgabe an die Truppe etwa durch Verwendung in der Truppenküche) sind Verrichtungen zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben und daher Amtsgeschäfte iSd § 302 Abs 1 StGB

09. 05. 2016
Gesetze:   § 302 StGB, § 2 WG 2001
Schlagworte: Amtsmissbrauch, Bundesheer, Truppenverpflegung

 
GZ 17 Os 27/15x, 14.12.2015
 
OGH: Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Art 79 B-VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gem § 2 Abs 2 Z 1 WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (§ 2 Abs 3 WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation (vgl § 1 Abs 1 WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.
 
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO und missverständliche Ausführungen im angefochtenen Urteil anzumerken, dass Dispositionen im Rahmen der Verwaltung der Truppenverpflegung (insbesondere Entscheidungen über deren Bevorratung und Ausgabe an die Truppe etwa durch Verwendung in der Truppenküche) Verrichtungen zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben (hier: der allgemeinen Einsatzvorbereitung) und daher Amtsgeschäfte iSd § 302 Abs 1 StGB sind. Die hier zu beiden Punkten des Schuldspruchs (ua) vorgeworfene (wiederholte) Entnahme von Lebensmitteln und sonstigen Waren aus dem Bestand der Truppenverpflegung zur privaten (also zweckwidrigen) Verwendung stellt daher tatbildlichen Fehlgebrauch der dem Bf zugekommenen Befugnis, (im Rahmen der Hoheitsverwaltung) über die Truppenverpflegung zu disponieren, dar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at