Im Hinblick auf den entscheidenden Aspekt, dass dem Unterhaltsberechtigten „alternative“ Mittel zur Deckung seiner Bedürfnisse tatsächlich zur Verfügung stehen müssen, ist dem vom OGH in der Entscheidung 10 Ob 23/14a eingeschlagenen Weg zu folgen, weshalb dem Kind im vorliegenden Fall, in dem ihm die für seine Bedürfnisbefriedigung notwendigen Geldmittel in Form der Lehrlingsentschädigung erst monatlich im Nachhinein zur Verfügung standen, der Unterhalt iHv insgesamt 505 EUR auch noch für den Zeitraum von 1. September 2014 bis 30. September 2014 zusteht
GZ 10 Ob 30/15g, 13.04.2016
OGH: Im Hinblick auf den entscheidenden Aspekt, dass dem Unterhaltsberechtigten „alternative“ Mittel zur Deckung seiner Bedürfnisse tatsächlich zur Verfügung stehen müssen, ist dem vom OGH in der Entscheidung 10 Ob 23/14a eingeschlagenen Weg zu folgen, weshalb dem Kind im vorliegenden Fall, in dem ihm die für seine Bedürfnisbefriedigung notwendigen Geldmittel in Form der Lehrlingsentschädigung erst monatlich im Nachhinein zur Verfügung standen, der Unterhalt iHv insgesamt 505 EUR auch noch für den Zeitraum von 1. September 2014 bis 30. September 2014 zusteht.