Die Rechtsansicht, dass das Abgehen der Parteien von der von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung mangels Einhaltung der in § 31 Abs 1 KSchG normierten Form nicht wirksam geworden ist, ist zutreffend
GZ 8 Ob 131/15w, 29.03.2016
OGH: Gem § 31 Abs 1 Z 2 und 3 KSchG sind Vereinbarungen über den Abschluss und die Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen und Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Von dieser Bestimmung kann nach ihrem Abs 2 zu Lasten des Verbrauchers nicht abgegangen werden.
Zweck des Schriftformerfordernisses nach § 31 KSchG ist der Schutz des Verbrauchers vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können. Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist verstärkend dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss. Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam; der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.
Unstrittig ist, dass der vom Beklagten unterfertigte Alleinvermittlungsauftrag einschließlich der besonderen Provisionsvereinbarung aufschiebend bedingt war und dass die vereinbarte Bedingung - nämlich der Verkauf des Hauses der Lebensgefährtin des Beklagten - nicht eingetreten ist.
Es trifft auch zu, dass das Verhalten des Beklagten, der sich letztlich an den dessen ungeachtet schon vor dem Bedingungseintritt in Gang gesetzten Bemühungen der Klägerin, sein Haus zu verkaufen, beteiligt hat, als Zustimmung zum Wegfall bzw zur Streichung der aufschiebenden Bedingung zu werten ist.
Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung ist aber keine bloße Änderung von Einzelheiten eines dem § 31 Abs 1 KSchG unterliegenden Vertrags, die nicht der Einhaltung der in dieser Bestimmung normierten Schriftform bedarf. Durch diese Vereinbarung wird die Wirksamkeit des ursprünglich vereinbarten Vertragsverhältnisses vorverlegt; die Vereinbarung, die bis dahin noch nicht wirksam war (und - wie hier - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht wirksam geworden wäre), wird damit sofort wirksam. Die Vereinbarung des Wegfalls der Bedingung betrifft daher - ebenso wie die im Gesetz ausdrücklich genannte Vereinbarung über die Verlängerung eines Alleinvermittlungsauftrags - die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind daher vom oben beschriebenen Formzweck des § 31 Abs 1 KSchG umfasst, was im Übrigen auch der vorliegende Fall zeigt, in dem die Frage nach dem nur aus dem Verhalten des Beklagten erschlossenen Abgehens von der vereinbarten Bedingung von den Parteien unterschiedlich beurteilt wurde.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Abgehen der Parteien von der von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung mangels Einhaltung der in § 31 Abs 1 KSchG normierten Form nicht wirksam geworden ist, ist daher zutreffend. Die aufschiebende Bedingung ist aber nie eingetreten, was auch nicht dem Beklagten angelastet werden kann, zumal in keiner Phase des Geschehens Interessenten für das Haus der Lebensgefährtin aufgetreten sind.
Die Klägerin kann sich daher weder auf einen wirksamen Alleinvermittlungsauftrag noch auf eine wirksame Provisionsvereinbarung für den Fall fehlenden Vermittlungserfolgs berufen.