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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die zur Sicherung eines Deckungsrücklasses gegebene Garantie auch einen Haftrücklass besichert

Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden

09. 05. 2016
Gesetze:   § 880a ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB
Schlagworte: Garantievertrag, Deckungsrücklass, Haftrücklass

 
GZ 9 Ob 9/16p, 18.03.2016
 
OGH: Ein Garantievertrag ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalls, bezogen. Die (Bank-)Garantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formellen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt.
 
Wenngleich Garantieverträge nach den §§ 914 f ABGB auszulegende Rechtsgeschäfte sind, ist im Regelfall nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Für eine Abweichung vom eindeutigen Wortsinn der Garantieerklärung bedarf es massiver Anhaltspunkte. Da es sich bei der (Bank-)Garantie um einen Vertrag zwischen der Bank als Garanten und dem Gläubiger des Hauptschuldners handelt, die vom Bestand der gesicherten Verbindlichkeit unabhängig ist, sind Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Inhalt des im zweipersonalen Verhältnis geschlossenen Vertrags.
 
Diese Grundsätze sind auch für die Frage maßgeblich, ob die zur Sicherung eines Deckungsrücklasses gegebene Garantie auch einen Haftrücklass besichert.
 
Bereits in der Entscheidung 1 Ob 607/89 wurde eine nach ihrem Wortlaut nur für den Deckungsrücklass beigebrachte Bankgarantie mangels gegenteiliger vertraglicher Anhaltspunkte nicht auch auf den Haftrücklass erstreckt. Daran hielt der OGH - in Kenntnis gegenteiliger Stimmen der Lehre - auch in der Entscheidung 7 Ob 311/99g im Wesentlichen mit der Begründung fest, dass es für den Abruf der Garantie nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sondern auf die zwischen dem Garanten und dem Begünstigten vereinbarte Garantieerklärung ankomme. Hervorgehoben wurden auch die unterschiedlichen Funktionen der Rücklässe: Während der Deckungsrücklass der Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten diene, bezwecke der Haftrücklass die Abdeckung von Gewährleistungsansprüchen.
 
Es besteht kein Anlass, von dieser Rsp abzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus der Überschrift der Garantieabrede („Garantie zur Besicherung des Deckungsrücklasses für sämtliche Teilrechnungen“) als auch aus dem darin angeführten Haftungsgrund („Besicherung des Deckungsrücklasses sämtlicher Teilrechnungen hinsichtlich des Bauvorhabens ...“), dass sich die Klägerin nur zur Besicherung des Deckungsrücklasses für die Teilrechnungen des Bauvorhabens bereit erklärt hat. Aus der vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Wendung „Zur Sicherstellung aller Rechte, die der [Beklagten] aus der Einbehaltung des Deckungsrücklasses gegen den Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, …“ ist nichts anderes zu gewinnen, weil die zwischen der Beklagten und dem Bauunternehmen getroffene Vereinbarung, dass der Deckungsrücklass mit Fälligkeit der Schluss- bzw Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen sei, keinen Niederschlag in der Garantieabrede der Streitteile gefunden hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auf diese Vereinbarung daher nicht Bedacht zu nehmen (Grundsatz der formellen Garantiestrenge).
 
Soweit sich die Beklagte bereits in erster Instanz auf eine - vom Sicherungszweck der Garantie vermeintlich gedeckte - Überzahlung berief, so ergibt sich eine solche rechnerisch nur dann, wenn von der Schlussrechnungssumme auch der Haftrücklass in Abzug gebracht wird. Daraus wird aber ersichtlich, dass der abgerufene Garantiebetrag in Höhe des Saldos tatsächlich der Besicherung des - von der Deckungsrücklassgarantie nicht erfassten - Haftrücklasses dienen sollte.
 
Entgegen der schon in erster Instanz vertretenen Ansicht der Beklagten scheitert ihre Inanspruchnahme auch nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil dem Garanten bei rechtsmissbräuchlichem Abruf durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zusteht. An einem rechtsmissbräuchlichen Abruf ist hier aber insofern nicht zu zweifeln, als die Beklagte selbst vorbrachte, zum Abruf des Saldos deshalb „gezwungen“ gewesen zu sein, weil das Bauunternehmen trotz Aufforderung keine Haftrücklassgarantie beigestellt habe. Auf die Frage der Abtretung der Rechte der G***** GmbH an die Klägerin kommt es danach nicht an.
 
Im Ergebnis bietet der vorliegende Fall somit keinen Grund zu einer Abweichung von der Rsp, dass eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden kann.
 
 
 

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