Die Leitlinien zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten auch für sonstige Haftungsübernahmen, also auch für die Übernahme einer Kredithauptschuld zugunsten eines nahen Angehörigen, hier durch eine Unternehmenspächterin
GZ 5 Ob 161/15k, 22.03.2016
OGH: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu fragen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt, das dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft oder den natürlichen Rechtsgrundsätzen widerspricht. Die Sittenwidrigkeit kann sich nicht nur aus dem Inhalt eines Geschäfts, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung, also einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergeben, weshalb es auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde. Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie hätte erkennen müssen.
Ausgangspunkt des Einwandes der Sittenwidrigkeit ist hier die Haftungsübernahme für Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemanns. Die von der Rsp entwickelten Leitlinien zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten auch für sonstige Haftungsübernahmen, also auch für die Übernahme einer Kredithauptschuld zugunsten eines nahen Angehörigen. In Bezug auf die Einräumung von Kredit könnte die Sittenwidrigkeit allenfalls zudem dann bejaht werden, wenn die damit beabsichtigte und herbeigeführte Aufrechterhaltung des Betriebs in voraussehbarer Weise zu einer existenziellen Gefährdung der Kreditnehmerin hätte führen müssen.
Auslösendes Moment der Inhaltskontrolle ist ein krasses Missverhältnis des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des die Haftung übernehmenden Angehörigen. Ist von einem solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist. Liegt ein krasses Missverhältnis gar nicht vor, ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen von der Rsp geforderten Voraussetzungen bedarf. Für das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses ist der die Haftung Übernehmende behauptungs- und beweispflichtig.