Nach stRsp ist auch ein Rodler grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden (erkennbaren) Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen
GZ 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
OGH: Nach stRsp ist auch ein Rodler grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden (erkennbaren) Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.
Bei der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen um eine ungeübte Rodlerin, die überdies wusste, dass die Pistenraupe vor ihr talwärts fuhr und diese jedenfalls im Bereich der Kuppe aus einer Entfernung von mindestens 80 m vor der Kollisionsstelle konkret wahrnehmen konnte. In diesem Bereich war auch die erhöhte Neigung der Piste nach der Kuppe erkennbar. Trotz mehrfacher Möglichkeiten der Klägerin, die Kollision zu verhindern, blieb sie aber weder im Bereich der Kuppe stehen, wo die Neigung der Piste noch relativ gering war, noch versuchte sie links am Pistengerät vorbeizufahren oder nach dem Verlust der Kontrolle über ihre Rodel ein ausreichendes Bremsmanöver oder einen Notsturz durchzuführen, obwohl es anderen Rodlern durchaus gelang, entweder links an der Pistenraupe vorbeizufahren oder am rechten Pistenrand oder noch vor der Pistenraupe oder überhaupt oberhalb der Kuppe stehen zu bleiben.
Damit ist die Klägerin als Rodlerin aber nicht ihren Verpflichtungen in eigenen Angelegenheiten (§ 1304 ABGB) nachgekommen und es ist ihr daher ein Mitverschulden am Zustandekommen der Kollision in Höhe der Hälfte anzulasten.