Eine Pistenraupe ist zwar grundsätzlich kein fixes und starres Hindernis; durch das gleichzeitige Abfahren mit der Rodlergruppe blieb sie jedoch hier sehr wohl ein permanentes Hindernis - und überdies bestand die (sich letztlich auch verwirklichte) Gefahr, jederzeit und daher auch im steileren Bereich der vorliegend blauen Piste wegen einzelner Teilnehmer der Rodlergruppe erforderlichenfalls (fast) zum Stillstand kommen zu müssen und damit für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr iSd dargelegten schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu erzeugen; insoweit kann daher die Rsp zu den atypischen Gefahren auf Schipisten jedenfalls auch auf den hier konkret zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durchaus übertragen werden
GZ 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
OGH: Nach der Rsp zur Pistenhalterhaftung übernimmt mit Abschluss des Beförderungsvertrags der Liftunternehmer als Pistenhalter die Pflicht, im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs die körperliche Integrität seiner Vertragspartner durch nach der Verkehrsauffassung erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu schützen. Er hat daher ebenso wie seine Leute im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach stRsp hat er demnach atypische Gefahren zu sichern, das sind solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiters erkennen, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute also grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.
Den Revisionswerbern ist zuzugestehen, dass sich die Judikatur zur Haftung für den Einsatz von Pistengeräten bzw für die von diesen Geräten ausgehende atypische Gefahr in aller Regel auf Schipisten bezieht, die mit dem Pistengerät entgegen der Fahrtrichtung der Schifahrer benutzt werden, und in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass dann, wenn sich der Einsatz der Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebs als unumgänglich erweist, geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um Pistenbenützer zu warnen und zu schützen.
Zu Rodelbahnen wurde ausgesprochen, dass atypische Gefahren einer Rodelbahn solche sind, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Nun ist richtig, dass hier die festgestellte Talwärtsfahrt des Erstbeklagten nach seinem Wendemanöver bei der Bergstation den Rodlern von Beginn an erkennbar war und darüber hinaus auch der konkrete Aufenthaltsort der Pistenraupe vor dem Unfall gut sichtbar (Seite 7 des Ersturteils: „schon oberhalb der Kuppe [rund 80 m oberhalb der Unfallstelle] und durch den Wald“) war.
Im Zusammenhang mit weithin sichtbaren Hindernissen, wie Stehern auf der Piste (3 Ob 136/06f) bzw Liftstützen (1 Ob 63/11p) hat der OGH aber bereits ausgesprochen, dass ein atypisches Hindernis auch dann vorliegt, wenn dieses trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar ist. Dies wurde in den genannten Entscheidungen jeweils in Steilhängen von ansonsten mittelschweren Abfahrten bei einem Gefälle von rund 40 % im jeweiligen Unfallbereich angenommen.
Eine Pistenraupe ist zwar grundsätzlich kein solches fixes und starres Hindernis. Durch das gleichzeitige Abfahren mit der Rodlergruppe blieb sie jedoch hier sehr wohl ein permanentes Hindernis - und überdies bestand die (sich letztlich auch verwirklichte) Gefahr, jederzeit und daher auch im steileren Bereich der vorliegend blauen Piste wegen einzelner Teilnehmer der Rodlergruppe erforderlichenfalls (fast) zum Stillstand kommen zu müssen und damit für die jeweils nachkommenden Rodler eine atypische Gefahr iSd dargelegten schweren Vermeidbarkeit trotz Erkennbarkeit des Hindernisses zu erzeugen.
Insoweit kann daher die Rsp zu den atypischen Gefahren auf Schipisten jedenfalls auch auf den hier konkret zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt durchaus übertragen werden.