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Verkehrsrecht

VwGH: Aufhebung einer Zulassung nach § 44 KFG

Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG ist nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 1 lit a KFG

03. 05. 2016
Gesetze:   § 44 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Aufhebung einer Zulassung, Verkehrssicherheit, Überprüfung und Begutachtung

 
GZ Ra 2015/11/0105, 28.01.2016
 
VwGH: Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gem § 44 Abs 2 lit a KFG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Aufhebung der Zulassung stellt keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse ua der Verkehrssicherheit. Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG ist mithin nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 1 lit a KFG.
 
Angesichts des vom VwG festgestellten Vorliegens eines von der einer Kontrolle unterzogenen Werkstätte erstellten "auffälligen" Gutachtens zum Bremssystem der in Rede stehenden Zugmaschine, die nach der Aktenlage eine Erstzulassung aus dem Jahr 1994 aufweist, und angesichts des Umstands, dass die Werkstätte zur Überprüfung der konkreten Zugmaschine gar nicht befugt war, die Untersuchung überdies nicht den Prüfvorschriften entsprechend vorgenommen worden war, konnte das VwG unbedenklich davon ausgehen, dass hinreichende Gründe für die Aufforderungen zur Vorführung der Zugmaschine iSd § 56 Abs 1 (bzw Abs 1a) KFG vorlagen. Die Nichtvorführung derselben trotz zweimaliger Aufforderung durch die belBeh ist unstrittig.
 
Zwar trifft es zu, dass der Revisionswerber in der Verhandlung vor dem VwG das Ergebnis eines zwischenzeitlich durchgeführten Tests der Bremsen der Zugmaschine vorgelegt hat. Dass dieser von einer befugten Überprüfungsstelle nach § 57a KFG durchgeführt worden wäre, wurde allerdings nicht vorgebracht (und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage). Dass das VwG, das auf das Fehlen der Befugnis der kontrollierten Werkstätte zur Überprüfung der gegenständlichen Zugmaschine und auf das Nichteinhalten der Prüfvorschriften bei der Begutachtung derselben durch die Werkstätte eingegangen ist und das Fehlen einer Begutachtung durch eine befugte Werkstätte hervorgehoben hat, mit der Bestätigung des Bescheids der belBeh das eingeräumte Ermessen überschritten hätte, ist bei dieser Konstellation nicht zu erkennen.
 
 

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