In einem solchen Verfahren kommt Nachbarn über § 134 Abs 2 Wr BauO hinaus grundsätzlich keine Parteistellung zu, doch können sie allfällige Rechtsverletzungen etwa im folgenden Baubewilligungsverfahren geltend machen, weil ihnen die Rechtskraft des Abteilungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann
GZ 2013/05/0217, 24.02.2016
VwGH: Der Kreis der Personen, denen im Grundabteilungsverfahren Parteistellung zukommt, ist in § 134 Abs 2 Wr BauO festgelegt. In einem solchen Verfahren kommt Nachbarn über § 134 Abs 2 leg cit hinaus grundsätzlich keine Parteistellung zu, doch können sie allfällige Rechtsverletzungen etwa im folgenden Baubewilligungsverfahren geltend machen, weil ihnen die Rechtskraft des Abteilungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann.
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, dass Grundflächen des Bf "von der Grundabteilung per se tangiert" würden, weil sie als selbstständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz einbezogen würden.
Wie sich § 16 Abs1 dritter Satz Wr BauO ergibt, sind "Ergänzungsflächen" iSd Wr BauO als selbstständig nicht bebaubare Restflächen, die bei der Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten bestehen bleiben und die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, zu definieren. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vertrat der Magistrat die Auffassung, dass der mit dem "prov. Grundstück (81)" geschaffene Bauplatzteil der mitbeteiligten Partei mit zwei näher bezeichneten Grundflächen der Liegenschaft des Bf zu ergänzen sein werde, für eine Bauplatzschaffung auf dem Grundstück Nr 81 der mitbeteiligten Partei gem § 16 Wr BauO die Einbeziehung der beiden Ergänzungsflächen des Grundstücks des Bf zwingend erforderlich sein werde und, sollte der Eigentümer der Ergänzungsflächen (der Bf) nicht bereit sein, diese zu einem Bauplatz zu vereinigen bzw zwecks Schaffung eines Bauplatzes zu veräußern, nach der Wr BauO die Möglichkeit der Enteignung bestehe.
Auch mit dem Hinweis auf diese Notwendigkeit einer künftigen Einbeziehung der beiden Grundflächen des Bf ("Ergänzungsflächen") in den Bauplatzteil der mitbeteiligten Partei und die Möglichkeit einer künftigen Enteignung dieser Grundflächen ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Bewilligung keine unmittelbare Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse des Bf hat. In einem allfälligen Enteignungsverfahren betreffend die Liegenschaft des Bf hat dieser gem § 134 Abs 6 Wr BauO Parteistellung und die Gelegenheit, etwaige Rechtsverletzungen geltend zu machen und sich gegen die Enteignung seiner Grundflächen zur Wehr zu setzen. Im Hinblick darauf besteht im Übrigen für den Bf keine unter dem Blickwinkel des Art 1 Abs 1 1. ZPEMRK oder in sonstiger verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenkliche Rechtsschutzlücke. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des die Parteistellung im Grundabteilungsverfahren regelnden § 134 Abs 2 Wr BauO und der Systematik dieses Gesetzes kann für den Standpunkt des Bf auch nichts durch die von diesem ins Treffen geführten Materialien zur Bauordnungsnovelle 1989, LGBl Nr 7/1990, gewonnen werden.