Home

Verfahrensrecht

VwGH: Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten (iZm Zuständigkeit iZm Disziplinarverfahren nach WTBG)

Auch bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Wirtschaftstreuhänder, in welchem diesem ein Berufsvergehen nach § 120 WTBG vorgeworfen wird, handelt es sich um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit iSd § 3 Z 2 AVG bezieht

03. 05. 2016
Gesetze:   § 71 VwGG, § 3 AVG, § 120 WTBG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Kompetenzkonflikt, Verwaltungsgerichte, Zuständigkeit, Wirtschaftstreuhänder, Disziplinarverfahren, örtliche Zuständigkeit

 
GZ Ko 2015/03/0004, 26.02.2016
 
VwGH: Gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der VwGH (ua) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
 
Gem § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.
 
§ 46 Abs 1 VfGG sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der VwGH oder der VfGH selbst und ein anderes Gericht (Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.
 
Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
 
Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da nunmehr beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem VwGH bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben.
 
Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte besteht. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches.
 
Das WTBG sieht keine Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Disziplinarverfahren vor (vgl hingegen die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates in § 122 WTBG, die sich nach dem Berufssitz des Angezeigten richten und nur dann auf den Hauptwohnsitz abstellen, wenn kein Berufssitz im Inland besteht). Für den hier zu beurteilenden Fall einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, die keine Verwaltungsstrafsache betrifft, ist daher gem § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG auf § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG zurückzugreifen.
 
Das LVwG Niederösterreich führt in seinem Beschluss, mit dem es seine Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit ablehnte, aus, dass im vorliegenden Fall mit einer berufsrechtlichen Disziplinarstrafe für ein in unselbständiger Beschäftigung in Wien begangenes Berufsvergehen ein Beschwerdegegenstand vorliegt, der sich von der - ihrem Charakter zweifellos dauernden - Tätigkeit des Bf als Angestellter seines mit Niederlassung in Wien tätigen Arbeitgebers nicht trennen lasse. Hinweise darauf, dass es außer diesem Zusammenhang mit der dauernden Berufstätigkeit des Bf in Wien im Rahmen der vorgeworfenen Disziplinarverfehlung einen weiteren - womöglich sogar stärkeren - örtlichen Anknüpfungspunkt nach Niederösterreich gebe, könnten dem Akt nicht entnommen werden. Es liege demnach ein dominanter Anknüpfungspunkt gem § 3 Z 2 AVG vor, der der Rsp zufolge als speziellere Vorschrift dem § 3 Z 3 AVG vorgehe. Unabhängig davon könne durch Einschau in das zentrale Melderegister festgestellt werden, dass der Bf mit Wirkung vom 17. April 2015 seinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegt habe, weshalb selbst unter der Annahme dieses örtlichen Anknüpfungspunktes zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine örtliche Zuständigkeit des VwG Wien gegeben sei.
 
Das VwG Wien legt in seinem Beschluss dar, dass seiner Ansicht nach die (subsidiäre) Bestimmung des § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelange. So ergebe sich bereits aus der Wortinterpretation des § 3 Z 2 AVG, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein "Betrieb", daher eine insofern dauerhafte Tätigkeit sei, der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG zur Anwendung gelangen könne. Der Gegenstand des hier vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei hingegen ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf bestimmte, von der belBeh als Verstoß gegen § 120 Z 8 WTBG gewertete Handlungen des Mitbeteiligten. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein "Betrieb", sondern bestimmte, an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen seien, indiziere, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung finde. Da somit § 3 Z 2 AVG nicht zur Anwendung gelange, sei auf § 3 Z 3 leg cit abzustellen. Da der Wohnsitz des Bf, der sich in Niederösterreich befinde, maßgeblich sei, sei das LVwG Niederösterreich zuständig.
 
Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob sich die örtliche Zuständigkeit des VwG nach § 3 Z 2 AVG richtet, und somit an den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit anzuknüpfen ist, woraus sich aufgrund des (letzten) Berufssitzes des Mitbeteiligten die Zuständigkeit des VwG Wien ergäbe, oder ob § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelangt, und demnach der Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist (nach den Feststellungen des VwG Wien war Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt dieses Gerichts in Niederösterreich, nach den Feststellungen des LVwG Niederösterreich war der Hauptwohnsitz seit 17. April 2015 in Wien).
 
Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts, im vorliegenden Fall somit eine Frage, die anhand des WTBG zu beurteilen ist.
 
Wie der VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, stand gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - im Beschwerdefall nach dem Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen - Landeshauptmann zu (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Jänner 1986, 85/04/0221; in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall ging es um die Feststellung des Erlöschens einer Befugnis aus dem Grunde der §§ 42 Abs 1 lit d und 46 Abs 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung idF BGBl Nr 352/1982, § 2 Abs 4 lit f Wirtschaftstreuhänderkammergesetz idF BGBl Nr 126/1955).
 
In jenem Erkenntnis ging der VwGH davon aus, dass bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten, die Wirtschaftstreuhänder betreffen, auf den jeweiligen Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders abzustellen ist. Hierzu verwies der VwGH auf § 3 lit b AVG 1950, der mit der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des § 3 Z 2 AVG im Wesentlichen übereinstimmt.
 
Der VwGH hat in dieser Entscheidung somit klargestellt, dass es sich bei Bescheiden der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Sachen handelt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen.
 
Diese Rsp ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Wirtschaftstreuhänder, in welchem diesem ein Berufsvergehen nach § 120 WTBG vorgeworfen wird, handelt es sich um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit iSd § 3 Z 2 AVG bezieht:
 
Gem § 118 Abs 1 WTBG unterliegen dem Disziplinarrecht die ordentlichen Mitglieder gem § 163 Abs 2 leg cit und die außerordentlichen Mitglieder gem § 163 Abs 3 leg cit. Nach den genannten Bestimmungen sind ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, und außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle Berufsanwärter.
 
Die disziplinarrechtlichen Vorschriften setzen damit unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber - wie das VwG Wien meint - die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG bezieht sich damit iSd § 3 Z 2 AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.
 
Im Hinblick auf die dem Verfahren zugrundeliegende unselbständige Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs durch den Mitbeteiligten bei einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit dem Sitz in Wien ist daher das VwG Wien zur Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 16. Juli 2014 gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2. April 2014, Zl 44/12, zuständig.
 
Der entgegenstehende Beschluss des VwG Wien vom 24. März 2015 war daher nach § 71 VwGG iVm § 51 VfGG aufzuheben.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at