Kann nicht davon die Rede sein, dass die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre - derartiges hat die belBeh weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte - tritt ein Verschulden der Partei iSd § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG nicht in den Blick
GZ Ro 2014/03/0065, 26.02.2016
VwGH: Gem § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Dass ohne Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen Erhebungen an Ort und Stelle nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung zu treffen, rechtfertigt aber nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei einen verfahrensleitenden Antrag iSd § 76 Abs 1 betreffend die Erlassung des vorliegenden Entfernungsauftrages nach § 134 Abs 4 NÖ JagdG 1974 gestellt hätte. Vielmehr lässt sich der der Aktenlage entsprechenden Darstellung im bekämpften Bescheid entnehmen, dass die Erstbehörde das Entfernungsauftragsverfahren von Amts wegen einleitete. Ferner kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, dass die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre - derartiges hat die belBeh weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte, weshalb ein Verschulden der Partei iSd § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG nicht in den Blick tritt.