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Verfahrensrecht

OGH: Zur Titelergänzungsklage bei Einlösung einer Abgabenforderung

Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten führt jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf ihn, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt

02. 05. 2016
Gesetze:   § 9 EO, § 10 EO, § 36 EO, § 1358 ABGB, § 1422 ABGB, § 229 BAO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Titelergänzungsklage, Rechtsnachfolge, Impugnation, Einlösung, Abgabenforderung, Rückstandsausweis

 
GZ 3 Ob 232/15m, 16.03.2016
 
OGH: Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Titel, nicht aber die Schaffung eines neuen Titels. Sie setzt die Existenz eines - wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen - Exekutionstitels voraus. Der dem Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch ist dabei nicht neuerlich zu prüfen. Stehen dem Betreiber als Rechtsnachfolger des Titelgläubigers die nach § 9 EO erforderlichen urkundlichen Nachweise seines objektiv gegebenen Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung, kann er Klage nach § 10 EO erheben. Die Klage kann sowohl gegen den Schuldner, wenn die Gefahr besteht, dass dieser später die Rechtsnachfolge mit einer Impugnationsklage bestreitet, als auch gegen den Rechtsvorgänger, also gegen den aus dem Exekutionstitel Berechtigten, gerichtet werden. Insofern bildet die Klage nach § 10 EO das Gegenstück zur Klage nach § 36 EO, die dem Verpflichteten zur Bestreitung des Vollstreckungsanspruchs (bzw der Rechtsnachfolge) zur Verfügung steht.
 
Die Einlösung einer Abgabenforderung gem § 1358 oder § 1422 ABGB durch einen privaten Dritten ist jedenfalls dann möglich, wenn bereits ein Exekutionstitel über die Abgabenforderung vorliegt. Nimmt die Abgabenbehörde, die bereits über einen vollstreckbaren Titel verfügt, die Zahlung des Dritten an, der ein ausdrückliches Einlösungsbegehren stellt, wäre es systemwidrig, die Abgabentilgung nicht - in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 1422 ABGB - mit der Rechtswirkung eines Forderungsübergangs zu verknüpfen. Würde man den die Forderung einlösenden Dritten (bloß) auf einen Anspruch nach § 1042 ABGB verweisen, würden die Sicherungsmittel nicht auf ihn übergehen, vor allem aber könnte er vom bereits bestehenden Exekutionstitel keinen Gebrauch machen.
 
Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, für die dieser nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt daher jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt. Der Dritte kann daher bei Nachweis des Forderungsübergangs iSd § 9 EO Exekution aufgrund des Titels führen.
 
 
 

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