Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (§ 137 f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel iSd § 39 Abs 1 lit a FinStrG
GZ 13 Os 73/15g, 18.12.2015
OGH: Die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zeigt zutreffend auf, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt nicht bloß dem Grundtatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG, sondern auch den Qualifikationstatbeständen des § 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG zu unterstellen ist:
Gem § 39 Abs 1 lit a FinStrG macht sich des Abgabenbetrugs ua schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher Beweismittel begeht.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts fertigte der Angeklagte zum Nachweis einer tatsächlich nicht erfolgten Schenkung eine entsprechende Urkunde an. Derartige, zu Beweiszwecken errichtete echte Urkunden mit unwahrem Inhalt sind nach stRsp und hL falsche Beweismittel.
Da der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen Einkünfte in der Höhe von 1.360.000 Euro nicht in seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 aufnahm und die eben diesen Betrag fälschlich als Schenkung ausweisende Urkunde bereithielt, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (§§ 137 f BAO) vorzulegen, verwendete er das falsche Beweismittel iSd § 39 Abs 1 lit a FinStrG.