Besteht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht, so besteht zwischen dem Fruchtnießer und dem Miteigentümer des durch ein Fruchtgenussrecht nicht belasteten Anteils eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse; auf dieses Rechtsverhältnis haben die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend Anwendung zu finden; aufgrund einer solchen Rechtsgemeinschaft, die lediglich die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse umfasst, sind zur Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte einerseits der Fruchtnießer, andererseits der Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt; diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils
GZ 1 Ob 40/16p, 31.03.2016
OGH: Besteht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht, so besteht zwischen dem Fruchtnießer und dem Miteigentümer des durch ein Fruchtgenussrecht nicht belasteten Anteils eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Auf dieses Rechtsverhältnis haben die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend Anwendung zu finden. Aufgrund einer solchen Rechtsgemeinschaft, die lediglich die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse umfasst, sind zur Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte einerseits der Fruchtnießer, andererseits der Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt . Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils.
Als verwaltender Miteigentümer war - und auch als verwaltender Fruchtgenussberechtigter ist - der Beklagte nach § 837 Satz 2 ABGB gegenüber den Klägern (Teilhaber iSd § 830 Satz 1 ABGB) zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Rechnungslegungspflicht ergibt sich also unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern oder - wie hier - den Fruchtnießern verschiedener Miteigentumsanteile untereinander (§ 830 Satz 1 ABGB) sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter ihnen (§ 839 ABGB). Unabhängig davon, ob die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen, auf Rechnungslegung und auf Leistung im streitigen oder außerstreitigen Verfahren verfolgen, gründen sich diese Ansprüche auf die das Handeln eines Verwalters determinierenden Bestimmungen des ABGB (zB § 1009 ABGB).
Mit ihrer nicht konkretisierten Behauptung, sie könnten im streitigen Verfahren die Ansprüche auch auf „Bereicherungsrecht oder jede sonstige Rechtsgrundlage stützen“, zeigen sie nicht näher auf, dass sich die materielle Rechtsgrundlage durch die Behandlung der Begehren im Außerstreitverfahren ändern würde. Es bleibt daher insofern beim Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.