Es kommt für den Ausschluss der Anfechtung wegen laesio enormis nicht auf die bloße formelhafte Erklärung an, den wahren Wert zu kennen; entscheidend ist vielmehr, dass dem Verkürzten der wahre Wert tatsächlich bewusst war; dafür ist der andere Teil beweispflichtig; dies ändert aber nichts daran, dass eine Vertragspartei bewusst einen die Grenzen der laesio enormis weit übersteigenden Verlust hinnehmen und eine Schenkung vereinbaren kann
GZ 6 Ob 20/16h, 30.03.2016
OGH: Es kommt für den Ausschluss der Anfechtung wegen laesio enormis nicht auf die bloße formelhafte Erklärung an, den wahren Wert zu kennen. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Verkürzten der wahre Wert tatsächlich bewusst war; dafür ist der andere Teil beweispflichtig. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Vertragspartei bewusst einen die Grenzen der laesio enormis weit übersteigenden Verlust hinnehmen und - wie hier - eine Schenkung vereinbaren kann. Die Revisionsausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit von § 935 Satz 4 ABGB gehen schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung die Anfechtung wegen laesio enormis zwischen Verwandten oder Freunden nicht generell ausschließt, sondern lediglich eine Beweiserleichterung vorsieht. Demnach lässt ein entsprechendes Naheverhältnis zwischen den Beteiligten (enge Freundschaft, Verwandtschaft) auf teilweisen Schenkungswillen schließen; diese Vermutung ist jedoch widerleglich. Im vorliegenden Fall ist ein Rückgriff auf diese Vermutung jedoch gar nicht erforderlich, enthält doch der Kaufvertrag ausdrücklich die Vereinbarung, dass dann, wenn der Verkehrswert die Gegenleistung übersteigen sollte, der übersteigende Betrag als dem Käufer geschenkt gelten solle. Einen vom klaren Wortlaut des Vertrags abweichenden Willen der Parteien haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.