Blieb ein Verbesserungsbegehren des Architekten ohne Erfolg und hätte er auch das Entstehen des Mangels selbst bei pflichtgemäßer Ausführung seiner Aufgaben nicht verhindern können, besteht keine Grundlage für seine schadenersatzrechtliche Haftung
GZ 5 Ob 143/15p, 22.03.2016
OGH: Obliegt dem Architekten auch die Oberleitung des Baus sowie die örtliche Bauaufsicht, kommt dadurch der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zum Ausdruck, den Architekten mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten zu betrauen. Wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dem mit dem Architekten geschlossenen Vertrag das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags. Der Geschäftsbesorger schuldet aber idR keinen Erfolg.
Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen. Der Bauaufsichtsführende darf jedoch wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind. Haftet der Architekt nicht aufgrund einer selbstständigen Garantiezusage für die Mängelfreiheit, kann er sowohl für den in Form des Deckungskapitals geltend gemachten Verbesserungsaufwand als auch für allfällige Mängelfolgeschäden nur bei schuldhaft rechtswidrigem Verhalten haftbar gemacht werden.
Der Architekt hat an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht. Das setzt aber voraus, dass er als der die Bauaufsicht Ausführende bei pflichtgemäßer Ausübung der von ihm übernommenen Aufsicht Mängel in der Ausführung der Arbeiten der unterschiedlichen Professionisten so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er auf deren Vermeidung oder aber zumindest Beseitigung vor Fertigstellung der einzelnen Gewerke dringen hätte können. Blieb ein solches Verbesserungsbegehren des Architekten ohne Erfolg und hätte er auch das Entstehen des Mangels selbst bei pflichtgemäßer Ausführung seiner Aufgaben nicht verhindern können, besteht aber keine Grundlage für seine schadenersatzrechtliche Haftung.