Der Fachverband der Versicherungsunternehmen haftet auch bei einem Unfall mit einem Hubstapler in einem geschlossenen Betriebsbereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen
GZ 2 Ob 112/15g, 17.03.2016
OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 1 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug iSd § 1 Abs 2 lit a, b und d sowie Abs 2a KFG verursacht wurden. Zu den Fahrzeugen nach § 1 Abs 2 lit b KFG gehören auch Transportkarren (zB Elektrohubstapler). Nach § 6 Abs 3 VOEG sind aber Schäden durch einen Unfall mit in § 1 Abs 2 lit a und b KFG 1967 abgeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen von der Haftung des beklagten Verbands ausgenommen.
Nach Art 5 Abs 2 der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103/EG kann jeder Mitgliedstaat bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht abweichen, er hat aber zu gewährleisten, dass diese Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Art 3 nicht entsprochen worden ist. Dies gilt auch „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“. Insofern wurde die RL in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Eine RL kann nach st Rsp nicht gegenüber Einzelpersonen, wohl aber gegenüber einem Staat geltend gemacht werden. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen übernimmt aber per Gesetz Aufgaben im öffentlichen Interesse, zu deren Erfüllung der Staat europarechtlich verpflichtet ist; die RL ist daher unmittelbar anzuwenden und der Fachverband ist daher auch bei einem Unfall mit einem Hubstapler in einem geschlossenen Betriebsbereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen ersatzpflichtig.